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Verwaltungsgericht Kassel Urteil22.08.2012

Lärm- und Geruch­s­im­mis­sionen müssen bei einer Betrie­bs­ge­neh­mi­gung­s­än­derung für einen Krankenhaus-Hubschrau­ber­lan­deplatz nicht erneut berücksichtigt werdenEhepaar erhebt Klage gegen Geneh­mi­gung­s­än­de­rungen für Anlage und Betrieb von Hubschrau­ber­lan­de­plätzen

Die Klage eines Ehepaares, das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Rotes-Kreuz-Krankhaus in Kassel wohnt, ist abzulehnen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Kassel. Das Ehepaar hatte sich gegen den Betrieb des Hubschrau­ber­lan­de­platzes auf dem Dach im westlichen Teil des Krankenhauses an der Virchowstraße zur Wehr setzt.

Bereits im Januar 1975 war die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Hubschrau­ber­lan­de­platzes auf dem Dach der Klinik erteilt worden. Aufgrund neuer Allgemeiner Verwal­tungs­vor­schriften für die Anlage und den Betrieb von Hubschrau­ber­lan­de­plätzen erfolgten am 15.10.2009 und 23.03.2011 Anpassungen dieser Genehmigung an die neuen Vorschriften. Gegen diese beiden Genehmigungsänderungen haben die Eheleute Klage erhoben. Das Verwal­tungs­gericht hatte einen Antrag der Eheleute auf vorläufigen Rechtsschutz bereits im Eilverfahren abgelehnt.

VG Kassel: Kläger werden durch Geneh­mi­gung­s­än­de­rungen nicht in ihren Rechten verletzt

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren hat das Verwal­tungs­gericht nun seine bereits im Beschluss vom 24.02.2012 geäußerte Auffassung bestätigt, dass die Kläger durch die Geneh­mi­gung­s­än­de­rungen in ihren Rechten gar nicht verletzt sein können. Diese Änderungen ließen weder erstmalig einen Flugbetrieb zu noch werde eine wesentliche Änderung oder Erweiterung des bereits 1975 zugelassenen Flugbetriebs genehmigt.

Interessen der Kläger werden durch Geneh­mi­gung­s­än­de­rungen nicht mehr als zuvor beeinträchtigt

Das Interesse der Kläger, vor Lärm- und Geruch­s­im­mis­sionen durch den Flugbetrieb verschont zu bleiben, habe vor den Änderungen der Genehmigung daher nicht erneut berücksichtigt werden müssen. Insbesondere die von den Klägern beanstandete Stationierung der Hubschrauber (am Tage), die beanstandeten Übungsflüge der Piloten und die Flüge morgens und abends vom Krankenhaus zum Hangar in Fuldatal hat es bereits in der Vergangenheit gegeben. Aufgrund der Genehmigung aus dem Jahre 1975 sei dies auch zulässig gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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