Dokument-Nr. 4714
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- Gleichbehandlung: NPD hat Anspruch auf Halle für WahlkampfzweckeVerwaltungsgericht Hannover, Beschluss26.07.2007, 1 B 3216/07
- Angst vor gewalttätigen Auseinandersetzungen: Gericht bestätigt Verbot für Infostand der NPD in Wolfsburger FußgängerzoneVerwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss07.06.2007, 6 B 163/07
Verwaltungsgericht Kassel Beschluss17.08.2007
NPD-Infostand zur Landtagswahl 2008 ist zulässigKeine Anhaltspunkte für Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Das Verwaltungsgericht Kassel verpflichtet auf Antrag des NPD Kreisverbandes Waldeck/Schwalm-Eder die Stadt Bad Wildungen, einen Infostand der NPD zur Landtagswahl 2008 am 18. August 2007 in der Zeit von 10.00 h bis 14.00 h auf dem Postplatz in Bad Wildungen vorläufig zu dulden.
Mit Fax vom 12.08.2007 meldete der NPD Kreisverband Waldeck/Schwalm-Eder bei der Stadt Bad Wildungen die Aufstellung eines Info-Standes zum Thema Landtagswahl 2008 am Samstag 18.08.2007 in der Zeit von 10 h bis 18 h auf den Postplatz in Bad Wildungen an.
Die nach Auffassung der Stadt Bad Wildungen hierfür erforderliche Erlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums wurde mit Verfügung vom 16.08.2007 nicht erteilt. Zur Begründung wurde dabei darauf hingewiesen, dass die NPD als verfassungsfeindlich und rechtsextrem einzustufen sei. Außerdem sei das Thema " Landtagswahl 2008" nur vorgeschoben. In Wahrheit handele es sich um eine Veranstaltung zum Todestag von Rudolf Hess. Weil die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch extrem gefährdet sei, müsse die Veranstaltung verboten werden.
Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Stadt Bad Wildungen nicht. Soweit der Bescheid auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abstelle, fehle es an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte. Die von der Stadt vermutete Tarnveranstaltung zum Todestag von Rudolf Hess sei ebenfalls nicht hinreichend belegt. Hinzu komme, dass der NPD bereits im April 2007 eine Veranstaltung der hier beantragten Art genehmigt worden sei, bei der es nicht zu Beanstandungen gekommen sei.
Lägen somit nach Aktenlage keine Versagungsgründe vor, sei es der NPD vorläufig gestattet, einen Informationsstand aufzubauen, zumal auch aus versammlungsrechtlicher Sicht derzeit keine Versagungsgründe ersichtlich seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des VG Kassel vom 17.08.2007
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