24.11.2024
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Dokument-Nr. 4352

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Beschluss07.06.2007Verwaltungsgericht Braunschweig6 B 163/07
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss07.06.2007

Angst vor gewalttätigen Ausein­an­der­set­zungen: Gericht bestätigt Verbot für Infostand der NPD in Wolfsburger FußgängerzoneAktion kann auch an einem anderen Tag statt finden - kein plausibler Grund für tages­po­li­tischen Anlass

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat einen Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Partei erreichen wollte, dass ihr ein Infor­ma­ti­o­nsstand am 8. Juni in der Wolfsburger Fußgängerzone genehmigt wird. Zuvor hatte die Stadt Wolfsburg die Genehmigung wegen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verweigert.

Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen sei die Stadt zu Recht davon ausgegangen, dass bei Aufstellung des Infor­ma­ti­o­ns­s­tandes erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Verkehrs im Bereich Hollerplatz/Porschestraße wegen drohender gewalttätiger Ausein­an­der­set­zungen der politischen Lager entstehen könnten, führte das Verwal­tungs­gericht Braunschweig aus. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei mit auch gewaltbereiten Gegen­ver­an­stal­tungen zu rechnen. Zwar reiche die Gefahr von Zusammenstößen mit Andersdenkenden für das Verbot eines Infor­ma­ti­o­ns­s­tandes nicht aus, wenn diese Gefahren allein auf das Verhalten Anderer und nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen seien: Sonst hätte es der jeweilige politische Gegner weitgehend in der Hand, politischen Zwecken dienende friedliche Aktionen Andersdenkender in Fußgän­ger­be­reichen durch die Ankündigung gewalttätiger Proteste zu verhindern. Dass eine solche Sachlage hier gegeben ist, lasse sich nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Aufgrund verschiedener Äußerungen von NPD-Angehörigen gebe es derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die NPD an gewalttätigen Ausein­an­der­set­zungen nicht aktiv beteiligen würde und sich insgesamt von der Anwendung körperlicher Gewalt glaubhaft distanziert.

Dazu hat das Gericht im Einzelnen ausgeführt: "Der Spitzenkandidat der Antragstellerin für die Landtagswahl … wird in der Presse mit der Äußerung zitiert, an dem für den Juni geplanten Infor­ma­ti­o­nsstand in der Fußgängerzone würden ,mindestens zehn' Mitglieder der Antragstellerin präsent sein, auch um den Tisch ,vor Gegen­de­mon­s­tranten zu schützen'… Im Zusammenhang mit der Aktion der Antragstellerin am 19. Mai 2007 hat (er) nach Presseberichten geäußert: ,Das ist der Kampf um die Straße' … Im Internet hat (er) im Zusammenhang mit einer Ausein­an­der­setzung zwischen Anhängern der Antragstellerin und Protestierenden, zu denen es im vergangenen Monat nach der Aufstellung eines Infor­ma­ti­o­ns­s­tandes in Goslar gekommen war, im Hinblick auf zwei Politiker der SPD und der PDS ausgeführt: ,Fest steht, dass sich beide auf einen heißen Sommer einstellen können. Wir werden zeitnah weitere Verteilaktionen und Infostände … durchführen und diese künftig selber zu schützen wissen'." Außerdem heiße es in einer Stellungnahme der Polizei, die NPD habe angekündigt, mit einer größeren Personenzahl am geplanten Infor­ma­ti­o­nsstand zu erscheinen, "um sich notfalls wehren zu können". Die zitierten Äußerungen habe die NPD im Gerichts­ver­fahren nicht bestritten.

Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die NPD hinreichend zur Kooperation mit den Behörden bereit gewesen sei, um die drohenden Beein­träch­ti­gungen des Fußgän­ger­verkehrs und der Anlieger zu minimieren. Zu einer solchen Kooperation habe aufgrund der konkreten Umstände des Falles ein hinreichender Anlass bestanden, weil es erst kürzlich zu Ausein­an­der­set­zungen mit dem politischen Gegner im öffentlichen Straßenraum gekommen und nach der Einschätzung der Polizei mit massiven Gegenaktionen zu rechnen sei. Das Gewicht des mit einem Infor­ma­ti­o­nsstand verfolgten Interesses an einer effektiven Meinung­s­äu­ßerung sei umso geringer, je weniger der Antragsteller bereit sei, bei schwierigen Konfliktlagen an einem Ausgleich seiner Interessen mit den dadurch beein­träch­tigten öffentlichen Belangen mitzuwirken.

Die NPD habe schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr schlechthin unzumutbar sei, die für den 8. Juni 2007 geplante Aktion zu verschieben. Es sei nicht ersichtlich, dass dafür ein tages­po­li­tischer Anlass bestehe, "der auch unter dem Gesichtspunkt der effektiven Grund­rechts­ausübung einen plausiblen Grund für eine besonders dringliche Aktion an dem genannten Tag und dem genannten Ort darstellen würde".

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 07.06.2007

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