21.11.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss06.08.2013

Eilantrag eines Bewerbers für die Stelle eines Kreis­brand­in­spektors erfolglosGericht schließt Annahme der Arbeitsstelle durch den Bewerber aufgrund Uneinigkeiten in finanzieller Hinsicht aus

Ist auszuschließen, dass ein Bewerber auch nach Kritisieren des Auswahl­ver­fahrens die ausgeschriebene Stelle annimmt, so nützt es nichts, Fehler im Auswahl­ver­fahren festzustellen, da diese dem Bewerber keine Vorteile verschaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Kassel hervor.

In dem vorzuliegenden Fall streiten im Eilverfahren der Bewerber für die Stelle des Kreis­brand­in­spektors beim Landkreis Kassel (Antragsteller) und der Landkreis (Antragsgegner). Dieser hat die Stelle bereits mit einem Mitbewerber kommissarisch besetzt. Er soll sie nach dem Willen des Landkreises auch dauerhaft haben.

VG Kassel entscheidet zum zweiten Mal

Dies will der Antragsteller mit seinem Eilantrag verhindern. Über dieses sogenannte Konkur­ren­ten­streit­ver­fahren hatte das Verwal­tungs­gericht Kassel (VG), die für das Beamtenrecht zuständig ist, jetzt zum zweiten Mal zu entscheiden.

Stelle musste nach erstem Vefahren erneut ausgeschrieben werden

Im ersten Verfahren war der Antragsteller erfolgreich: Er hatte das Auswahlverfahren kritisiert, das Gericht hatte ihm Recht gegeben. Damit musste die Stelle erneut ausgeschrieben werden, was am 24. November 2012 geschah. Ausgeschrieben wurde eine Stelle für einen Beamten des gehobenen Dienstes bis zur Besol­dungs­gruppe A 11 oder für einen nach Tarif bezahlten Angestellten im öffentlichen Dienst.

Antragsteller begehrt Besoldung mindestens nach A 13

Der Antragsteller ist derzeit Kreisbrandinspektor im Landkreis Fulda. Er wird als Beamter im höheren Dienst nach A 14 besoldet. Für den Fall, dass er die Stelle im Landkreis Kassel bekommt, will er eine Besoldung mindestens nach A 13. Dies sieht die Ausschreibung im Landkreis Kassel aus haushalts­recht­lichen Gründen allerdings nicht vor. Eine tarifliche Bezahlung als Angestellter lehnt der Antragsteller ab.

Landkreis Kassel muss Verlangen des Antragstellers nicht erfüllen

Da der Antragsteller etwas verlangt, was der Landkreis Kassel nicht erfüllen muss, würde es ihm nichts nützen, wenn das Gericht Fehler auch im zweiten Auswahl­ver­fahren feststellen würde. Denn selbst bei einem dritten Auswahl­ver­fahren würde sich nichts daran ändern, dass die Stelle nicht so vergütet werden kann, wie es der Antragsteller wünscht. Das Gericht hält es daher für ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller zur Besetzung der ausge­schriebenen Stelle als Kreis­brand­in­spektor unter den Rahmen­be­din­gungen, die in der Ausschreibung in finanzieller Hinsicht festgelegt worden sind, tatsächlich zur Verfügung stellen würde.

Antragsteller steht kein Rechts­schutz­be­dürfnis zu

Das Gerichts­ver­fahren, durch das allenfalls ein neues Auswahl­ver­fahren ermöglicht würde, kann ihn daher seinem Ziel nicht näher bringen. Folglich hat der Antragsteller hier kein Rechts­schutz­be­dürfnis, weil ihm ein Erfolg im gerichtlichen Verfahren keinerlei Vorteile bringen kann. Daher hat das VG seinen Eilantrag abgelehnt.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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