21.11.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil10.10.2006

Geringes Einkommen reicht allein für eine Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht nicht ausVermö­gens­lo­sigkeit reicht allein nicht aus - Sozia­l­leis­tungen gemäß Rundfunkstaats­vertrag müssen bezogen werden

Auch ein Rentner, der monatlich eine Rente von (nur) 595,66 Euro erhält, muss Rundfunk­ge­bühren zahlen. Eine entsprechende Klage eines Rentners gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunk­ge­bühren hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen.

Nach den seit dem 01.April 2005 geltenden Bestimmungen des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages sei eine Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht grundsätzlich nur (noch) dann möglich, wenn die betreffende Person einen der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag abschließend normierten Befrei­ung­s­tat­be­stände erfülle. Danach reichten ein geringes Einkommen oder andere soziale Gründe oder Billig­keits­er­wä­gungen nicht mehr aus, um sich von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht befreien zu lassen. Zur Vermö­gens­lo­sigkeit müsse hinzutreten, dass der Rundfunk­teil­nehmer eine oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag genannten Sozia­l­leis­tungen beziehe. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Insbesondere sei er weder Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, noch Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung oder Empfänger von Sozialgeld oder Arbeits­lo­sengeld II. Eine Befreiung außerhalb dieser in § 6 Abs. 1 Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag abschließend normierten Tatbestände komme grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Auch liege bei ihm kein besonderer Härtefall, der - wenn er gegeben sei - ebenfalls eine Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht rechtfertigen könne. Eine besonders gelagerte Härte könne nur in atypischen Fallge­stal­tungen eintreten, die nicht bereits in den Regelungen der allgemeinen Befrei­ung­s­tat­be­ständen berücksichtigt worden seien. Danach führten soziale und wirtschaftliche Härten bzw. gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen nur bei dem tatsächlichen Bezug der entsprechenden Sozia­l­leis­tungen zur Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht. Der Sinn einer solchen Regelung liege darin, dass den Rundfunk­an­stalten hierdurch eine eigenständige Überprüfung erspart bleibe, ob die für die Gewährung der Sozialleistung maßgeblichen Voraussetzungen tatsächlich vorlägen.

Quelle: ra-online, VG Kassel

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