21.11.2024
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Dokument-Nr. 12795

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Beschluss09.11.2011Bundesverfassungsgericht1 BvR 665/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 378Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 378
  • MMR 2012, 190Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 190
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Bundesverfassungsgericht Beschluss09.11.2011

Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung auch bei knappen Einkünften aus Altersrente und WohngeldZur Gleich­be­handlung bei der Befreiung von Rundfunk­ge­bühren

Rentner, die eine geringe Rente haben, die nur knapp oberhalb der Hartz IV-Leistungen liegt, haben ebenso wie Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Befreiung von den Rundfunk­ge­bühren. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat sich mit der Frage befasst, ob und wie eine Gleich­be­handlung bei niedrigen Einkünften bei der Befreiung von Rundfunk­ge­bühren von Verfassungs wegen zu gewährleisten ist. Der Beschwer­de­führer bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, so dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Seinen Antrag auf Befreiung von den Rundfunk­ge­bühren lehnte die Rundfunkanstalt ebenfalls ab, da er keine Sozia­l­leis­tungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erhielt.

Die angegriffene Entscheidung verstieß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwer­de­führer wird gegenüber Empfängern von Arbeits­lo­sengeld II schlechter gestellt, weil diese im Gegensatz zu ihm nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV auf Antrag von den Rundfunk­ge­bühren befreit sind. Der Beschwer­de­führer bezieht als Rentner ein Einkommen, das nur geringfügig über den sozia­l­recht­lichen Regelsätzen liegt, und daher gegenüber den Sozia­l­leis­tungs­emp­fängern benachteiligt ist, weil er auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen muss, um einen Teil der Rundfunk­ge­bühren zu entrichten.

Die Ungleich­be­handlung ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwal­tung­s­prak­ti­ka­bilität gerechtfertigt, weil der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist. Der Beschwer­de­führer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das der Höhe nach mit den sozia­l­recht­lichen Regelleistungen vergleichbar ist, die der Sicherstellung des Existenz­mi­nimums dienen. Im Verhältnis zum Einkommen stellt daher die Rundfunkgebühr, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr hoch ist, eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwer­de­führers dar.

Die Anwendung des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages durch die Fachgerichte ist daher mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar, ohne dass der Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag selbst verfas­sungs­widrig wäre. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV, der in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht vorsieht, könnte auch bei denjenigen Personen angewendet werden, die zwar keine Sozia­l­leis­tungen i. S. d. Befrei­ung­s­tat­be­standes beziehen, deren Einkommen die Regelsätze aber nur geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die Rundfunk­ge­bühren nicht abdeckt.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm/pt)

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