15.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil28.02.2012

Nutzung des Gemeindesaals einer Pfarrkirche für nicht-kirchliche Zwecke zulässigBaugenehmigung enthält keine Beschränkung der Nutzung des Saals ausschließlich auf kirchliche oder kirchenähnliche Nutzungen

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat die Klage einer Nachbarin auf Verpflichtung der Stadt, der ortsansässigen Pfarrgemeinde die Nutzung des Gemeindesaals der Pfarrkirche zu anderen als kirchlichen Zwecken zu untersagen, abgewiesen. Die Nutzung des Saals für nicht-kirchliche Zwecke z.B. durch Gesangs- und Musikvereine ist durch die Baugenehmigung des Landratsamts gedeckt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in ihrer Klage geltend gemacht, dass der Pfarrsaal der Kirche in Rastatt als Saal für kirchliche Nutzung genehmigt worden sei. Er werde aber entgegen dieser Bestimmung kommerziell genutzt und u.a. an Gesangs- und Musikvereine vermietet. Mit der tatsächlich als Pfarrsaal zulässigen Nutzung zusammen sei eine dauerhafte Doppelbelastung mit zum Teil unerträglicher Lärmbe­ein­träch­tigung gegeben. Die derzeit vorgenommene Nutzung stehe einem störenden Gewerbebetrieb gleich, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Baurechts unzulässig sei.

Art der tatsächlichen Nutzung des Saals steht mit baurechtlichen Vorschriften für allgemeines Wohngebiet im Einklang

Dieser Auffassung ist das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe nicht gefolgt. In seinem Urteil führt das Gericht aus, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, die Stadt Rastatt zu verpflichten, der Pfarrgemeinde die Nutzung ihres Pfarrsaals zu anderen als kirchlichen Zwecken zu untersagen. Die begehrte Nutzungs­un­ter­sagung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil auch die derzeitige Nutzung des Saals zu anderen als kirchlichen Zwecken durch die Baugenehmigung des Landratsamts Rastatt aus dem Jahr 1968 gedeckt sei. Genehmigt worden sei damals ein „Saal“. Die Baugenehmigung enthalte keine Beschränkung der Nutzung des Saals nur auf kirchliche oder kirchenähnliche Nutzungen. Weiter stehe auch die Art der tatsächlichen Nutzung des Saals im vorliegend vorhandenen allgemeinen Wohngebiet im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften, da hier Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesell­schaftliche Zwecke allgemein zulässig seien. Bei der nicht-kirchlichen Nutzung des Saals handele es sich nicht um eine gewerbliche Nutzung, denn eine kommerzielle Nutzung und Unterhaltung stehe nicht im Vordergrund. Dass der Saal auch in sehr geringem Umfang für private Feiern vermietet worden sei, ändere nichts an dem Umstand, dass er grundsätzlich als Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke genutzt werde. Schließlich habe die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege, weil durch die Nutzung im Einzelfall Belästigungen oder Störungen entstünden, die für sie unzumutbar seien. Entsprechende (Lärm-)Messungen habe die Klägerin nicht vorgelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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