21.11.2024
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Dokument-Nr. 12893

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil07.04.2011

Gemein­de­rat­s­mitglied hat keinen Anspruch auf förmliche Beteiligung des Gemeinderats bei Entscheidungen der unteren Baurechts­behörde"Weinheimer Kommu­na­l­ver­fas­sungs­streit"

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat in einem sog. kommu­na­l­ver­fas­sungs­recht­lichen Organstreit die Klage eines Gemein­de­rat­s­mit­glieds der Stadt Weinheim gegen den Oberbür­ger­meister der Stadt abgewiesen, mit der der Kläger die Beteiligung des Gemeinderats an Entscheidungen über die Zulässigkeit von einzelnen Bauvorhaben nach dem Baugesetzbuch erreichen wollte. Diese Entscheidungen werden in Weinheim allein durch das Bauamt der Stadt ohne Gemein­de­rat­s­be­tei­ligung getroffen.

Mit seiner Klage machte der Kläger u.a. geltend, Entscheidungen nach den einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Zulässigkeit einzelner Bauvorhaben seien mit Blick auf die konkreten Einzelfälle Ermes­sen­s­ent­schei­dungen baupolitischer Art, für die der Gemeinderat zuständig sei. Eine Kompe­tenz­über­tragung seitens des Gemeinderats auf den Oberbür­ger­meister habe nicht stattgefunden.

Dem ist die 6. Kammer nicht gefolgt. Sie hat in ihrer Entscheidung ausgeführt: Die vom Kläger beanspruchte Mitent­schei­dungs­kom­petenz als Gemein­de­rat­s­mitglied in Fällen, bei denen es um die Zulässigkeit von einzelnen Bauvorhaben nach dem Baugesetzbuch gehe, komme nicht in Betracht. Eine solche Kompetenz könne allein auf der im Baugesetzbuch vorgesehenen Beteiligung von Gemeinden im Rahmen des sog. Einvernehmens der Gemeinde beruhen. Diese Regelung finde aber keine Anwendung, wenn - wie im Fall der Stadt Weinheim - die Gemeinde zugleich staatliche untere Baurechts­behörde sei. In Fällen der Identität von Gemeinde und Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde sei das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehle auch die Befugnis, sich den Anwen­dungs­bereich dieser Regelung selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Die im Baugesetzbuch vorgesehene Beteiligung einer Gemeinde regele ausschließlich das Verhältnis von Gemeinde und Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde eines anderen Rechtsträgers.

Zweck des Einver­neh­men­s­er­for­der­nisses sei es, durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungs­recht­lichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines beantragten einzelnen Bauvorhabens noch ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Verän­de­rungs­sperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen ergreifen zu können. Bei jenen Gemeinden, für die - wie im vorliegenden Fall - kein Einver­neh­men­s­er­for­dernis bestehe, komme nur eine andere Beteiligung des Gemeinderats als die Form der Mitentscheidung in Betracht. In diesen Gemeinden müsse jeweils intern geklärt werden, wie die für die Bauleitplanung zuständigen Gremien über Bauvorhaben informiert werden, die die städtebauliche Planung berührten. Nur so könne die für die Planung zuständige Stelle mögliche Siche­rungs­maß­nahmen (Verän­de­rungs­sperre, Zurückstellung des Bauantrags) ergreifen oder auch nur eine Stellungnahme abgeben. Dementsprechend sehe die Hauptsatzung der Stadt Weinheim vor, dass auf den Ausschuss für Umwelt und Technik das Aufgabengebiet „Information über laufende Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren bei für die Stadt- und Ortschaft­s­ent­wicklung besonders bedeutsamen Vorhaben zur Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit“ übertragen werde.

Berufung zugelassen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat die Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe mit Beschluss vom 14.12.2011 (Az. VGH BW 1 S 1479/11) zugelassen.

Quelle: ra-online, VG Karlsruhe (pm/pt)

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