Dokument-Nr. 13050
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil16.11.2011
Keine Abgabe von Rohmilch am SelbstbedienungsautomatenDirektvermarktung von Rohmilch nur in engen Ausnahmefällen möglich
Nach den insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften ist es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Entsprechende Ausnahmevorschriften müssen dabei prinzipiell eng ausgelegt werden. Die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher über einen Milchabgabeautomaten ist daher nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hält im Neckar-Odenwald-Kreis in einem 2 km abseits von seiner Hofstelle neu errichteten Stall Milchkühe. Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert dann einen Teil davon von dem Stall zu seiner verkehrsgünstig gelegenen Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen Automaten, an dem sich seine Kunden selbst bedienen können.
Rohmilch aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur ausnahmsweise verkäuflich
Das Landratsamt hat ihm dies untersagt. Rohmilch dürfe aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur ausnahmsweise verkauft werden. Zulässig sei zwar eine Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb. Der Kläger verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern transportiere sie erst an einen anderen Ort. Darin liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
Kläger hält Abgabe kleinerer Milchmengen über Automaten nach europäischem Recht für zulässig
Der Kläger hat dagegen eingewandt, dass er auf dem Weg vom Euter bis zum Automaten sämtliche hygienischen Vorschriften einhalte. Eine Gefährdung der Allgemeinheit sei nicht erkennbar. Den Milchabgabeautomaten habe er zusammen mit einem Milchhäuschen neu angeschafft und dafür einen hohen Betrag ausgegeben. Er gebe in dem Automaten nur kleinere Mengen ab. Das sei nach dem europäischen Recht zulässig.
OLG weist Klage im Hauptsachverfahren ab
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe lehnte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 29.. März 2010 den Antrag des Klägers gegen die Untersagungsverfügung ab. Im Hauptsachverfahren bestätigte die 5. Kammer nun das Verbot und wies die Klage ab.
Rohmilchabgabe an Verbraucher gemäß europarechtlich zugelassener bundesdeutscher Vorschriften grundsätzlich verboten
Ob europarechtliche Vorschriften die Abgabe von kleineren Mengen von Rohmilch unter geringeren Voraussetzungen zuließen, sei unerheblich. Nach den insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme seien nicht erfüllt; denn der Kläger gebe die Rohmilch nicht am Ort der Milcherzeugung, sondern an anderer Stelle ab. Dass der Automat auf seiner Hofstelle stehe, ändere daran nichts. Die Ausnahmevorschrift müsse eng ausgelegt werden, weil Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots der Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken sei. Dazu gehörten auch EHEC-Bakterien, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen könnten. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen das Abgabeverbot sei strafbar. Dies zeige die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber der Gesundheit der Verbraucher beimesse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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