21.11.2024
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Dokument-Nr. 9452

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss29.03.2010

VG Karlsruhe: Direkt­ver­ma­rktung von Rohmilch mittels Verkaufs­au­tomaten nur in engen Ausnahmefällen möglichAusnah­me­vor­schrift muss zum Schutz der Verbraucher vor gesund­heit­lichen Risiken eng ausgelegt werden

Ein Voller­wer­bs­landwirt darf Rohmilch nicht mittels eines Automaten an Verbraucher verkaufen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Der Antragsteller hält im Neckar-Odenwald-Kreis in einem 2 km abseits von seiner Hofstelle neu errichteten Stall Milchkühe. Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert dann einen Teil davon von dem Stall zu seiner verkehrsgünstig gelegenen Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen Automaten, an dem sich seine Kunden selbst bedienen können.

Transport der Milch stellt Verstoß gegen die "Verordnung über Anforderungen an die Hygiene" dar

Das Landratsamt hat ihm dies untersagt. Rohmilch dürfe nur ausnahmsweise verkauft werden. Zulässig sei zwar eine Abgabe im Milch­er­zeu­gungs­betrieb. Der Antragsteller verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern transportiere sie erst an einen anderen Ort. Darin liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inver­kehr­bringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Mit dem sofort vollziehbaren Verbot sollten Gefahren für Leben und Gesundheit der Verbraucher verhindert werden.

Kunden setzen sich mit Unter­schrif­tenliste für Hofverkauf von Milch ein

Der Antragsteller hat dagegen eingewandt, dass er auf dem Weg vom Euter bis zum Automaten sämtliche hygienischen Vorschriften einhalte. Eine Gefährdung der Allgemeinheit sei nicht erkennbar. Den Milch­ab­ga­be­au­tomaten habe er zusammen mit einem Milchhäuschen neu angeschafft und dafür einen hohen Betrag ausgegeben. Zahlreiche Milchkunden hätten sich in einer Unter­schrif­tenliste dafür eingesetzt, dass der Hofverkauf von Milch weiter stattfinde. Er gebe in dem Automaten nur kleinere Mengen ab. Das sei nach dem europäischen Recht zulässig.

Abgabe von Rohmilch an Verbraucher nach bundesdeutschen Vorschriften grundsätzlich verboten

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Sie hat in ihrem Beschluss u.a. ausgeführt: Ob europa­rechtliche Vorschriften die Abgabe von kleineren Menge von Rohmilch unter geringeren Voraussetzungen zuließen, sei unerheblich. Nach den insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme seien nicht erfüllt; denn der Antragsteller gebe die Rohmilch nicht am Ort der Milcherzeugung, sondern an anderer Stelle ab. Dass der Automat auf seiner Hofstelle stehe, ändere daran nichts. Die Ausnah­me­vor­schrift müsse eng ausgelegt werden, weil Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots der Schutz der Verbraucher vor gesund­heit­lichen Risiken sei. Dazu gehörten Bakterien, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesund­heit­lichen Schäden führen könnten.

Quelle: ra-online, VG Karlsruhe

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