18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 34401

Drucken
Urteil20.09.2024Verwaltungsgericht Karlsruhe1 K 2711/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil20.09.2024

Keine Corona-Hilfe für Mietkosten bei familiärer VerbindungKeine Erstattung bei verbundenen Unternehmen

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat die Klage einer Hotel­be­treiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrü­ckungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel in Mannheim sowie – über eine Tochter­ge­sell­schaft – ein Hotel in Heidelberg. Das Land Baden-Württemberg gewährte ihr für pande­mie­be­dingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrü­ckungshilfe. Die beantragte Entschädigung wurde um einen Betrag in Höhe von ca. 620.000,- Euro gekürzt, bei dem es sich um die für beide Hotel­grund­stücke im betroffenen Zeitraum gezahlten Mietkosten handelte. Das beklagte Land lehnte diese Koste­n­er­stattung mit der Begründung ab, dass die jeweiligen Vermieter familiär mit den Hotelbetreibern verbunden seien. Daher seien die Mietkosten nicht förderfähig. Zur Begründung ihrer Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Vermieter der Grundstücke keine mit ihr „verbundenen“ Unternehmen im Sinne des Beihilferechts der Europäischen Union seien. Eine familiäre Verbundenheit allein sei nicht ausreichend, um ein gemeinsames Handeln der Beteiligten zu unterstellen. Bei staatlichen Leistungen müsse der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt werden. Die Klägerin werde zudem im Verhältnis zu anderen Unternehmen – etwa Schaustellern – benachteiligt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz vorliege. Sie habe schließlich auf die Erstat­tungs­fä­higkeit vertraut, da das Land in einem ersten Bewil­li­gungs­be­scheid die Mietzahlungen als förderfähige Fixkosten anerkannt habe.

Corona-Hilfen sind Billig­keits­leis­tungen

Dem ist das VG nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch in Höhe der Mietkosten zustehe. Auf Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch, da es sich um Billig­keits­leis­tungen handle, die aus den verfügbaren Haushalts­mitteln gewährt würden. Die Bewil­li­gungs­behörde sei lediglich zur Gleich­be­handlung der Betroffenen im Rahmen ihrer ständigen Verwal­tung­s­praxis verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen des beklagten Landes nicht zu beanstanden. Der Zuwendungsgeber sei nicht verpflichtet, jede nach dem europäischen Beihilferecht zulässige Förderung tatsächlich zu gewähren.

Vorgehen des Landes nicht zu beanstanden

Das Land Baden-Württemberg sei nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich aufgrund der familiären Beziehungen von einem Unter­neh­mens­verbund zwischen der Klägerin und den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern ausgegangen. Die Corona-Hilfen dienten nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen. Eine solche Notlage sei im Fall der Klägerin nicht gegeben. Auch bei Schaustellern gehe das Land bei enger familiärer Verflechtung grundsätzlich von verbundenen Unternehmen aus, sodass keine Ungleich­be­handlung vorliege. Bei einem Massenverfahren wie der Corona-Hilfe gehe es um schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschafts­teil­nehmer. Die Bewilligung der Fördersumme im Erstbescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die Klägerin könne sich daher nicht auf Vertrau­ens­schutz berufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34401

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI