23.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss31.03.2017

Geruchsqualität vom "Pferd" bedarf wissen­schaft­licher ÜberprüfungBaugenehmigung zur Erweiterung einer Pferdezucht gestoppt

Dem Eilantrag eines Nachbarn, der sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Pferdeställen wendet, wurde stattgegeben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit betreibt der Beigeladene eine Pferdezucht und beantragte die Umnutzung des sich auf seinem Grundstück befindlichen ehemaligen Kuhstalls sowie der Scheune zum Zwecke der Errichtung von Pferdeställen für insgesamt neun Aufzuchttiere und sieben Stuten nebst dazugehöriger Fohlen.

Erteilung der Baugenehmigung aufgrund Geruchs­gut­achten

Die Region Hannover beschied den Antrag des Beigeladenen unter Bezugnahme auf die dem Bauantrag beigefügte gutachterliche Geruchsprognose positiv. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit dem Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen verbunden seien. In dem Geruchs­gut­achten wird u. a. der Pferdehaltung derselbe sog. "Gewich­tungs­faktor" im Sinne der nds. Geruch­s­im­missions-Richtlinie (GIRL) zugemessen wie einer Rinderhaltung.

Gewich­tungs­faktor bezüglich Geruchs­be­lastung nicht plausibel

Gegen die nach § 212 a BauGB von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Baugenehmigung hat der Antragsteller erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Nach Auffassung des Gerichts steht auf der Grundlage der bislang vorgelegten Geruchs­gut­achten nicht sicher fest, dass die nach der GIRL zulässigen Werte eingehalten würden. Es bestünden jedenfalls Zweifel daran, ob für Pferde und Rinder bezüglich der Geruchs­be­lastung derselbe Gewich­tungs­faktor anzulegen sei. Das werde in dem Geruchs­gut­achten nicht plausibel begründet. Bereits bei einer geringfügigen Erhöhung des Faktors seien die Werte der GIRL aber nicht mehr eingehalten. Die Frage, wie die Geruchsqualität der Tierart "Pferd" zu bewerten sei, bedürfe einer eingehenden wissen­schaft­lichen Überprüfung. Diese müsse dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben. Dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung sei vor diesem Hintergrund gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an deren Ausnutzung der Vorrang zu gewähren.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ ra-online

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