21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil13.03.2014

Rückforderung von "Meister-BAföG" bei Unterrichts­fehl­zeiten rechtswidrigAuszubildenden darf nicht Begehen eines arbeits­ver­trag­lichen Pflich­ten­ver­stoßes zum Erhalt der Förder­voraus­setzungen zugemutet werden

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hält die bundesweite Verwal­tung­s­praxis zur Rückforderung von so genanntem "Meister-BAföG bei Unterrichts­fehl­zeiten für rechtswidrig.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte eine Arbeitnehmerin gegen die Rückforderung von so genanntem "Meister-BAföG" für eine neben der beruflichen Tätigkeit durchgeführte Fortbil­dungs­maßnahme. Die Klägerin hatte im Rahmen der Fortbil­dungs­maßnahme Unter­richts­zeiten unter anderem deshalb versäumt, weil sie von ihrem Arbeitgeber angewiesen worden war, an den betreffenden Tagen (samstags) zu arbeiten. Diese Fehlzeiten hatte die N-Bank als für die Bewilligung von Meister-BAföG zuständige Behörde nicht als entschuldigt anerkannt und der Klägerin deshalb letztlich eine insgesamt nur unregelmäßige Teilnahme an der Fortbil­dungs­maßnahme vorgeworfen, die zur Rückforderung der ausgezahlten Förderung berechtige. Hintergrund dafür ist eine bundesweite interne Weisung an die Förderbehörden, wonach nur krankheits- oder schwan­ger­schafts­be­dingte Fehlzeiten als entschuldigt anzuerkennen seien.

Bundesweite Verwal­tung­s­praxis zum Meister-BAföG unzulässig

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover findet diese Auffassung und die darauf beruhende bundesweite Verwal­tung­s­praxis in den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zum Meister-BAföG keine Stütze. Vielmehr sei förderrechtlich von einer hinreichenden Entschuldigung für eingetretene Fehlzeiten zumindest dann auszugehen, wenn ein Auszubildender gezwungen gewesen wäre, zu deren Vermeidung gegen eine gesetzliche oder arbeits­ver­tragliche Rechtspflicht zu verstoßen. Es könne einem Auszubildenden nicht zugemutet werden, zum Erhalt der Förder­vor­aus­set­zungen einen arbeits­ver­trag­lichen Pflich­ten­verstoß zu begehen, der unter Umständen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnte.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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