21.11.2024
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Dokument-Nr. 3978

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil20.03.2007

Meisterbafög für die Ausbildung zur Kinderpflegerin

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat der Klage einer Kinderpflegerin gegen den Freistaat Bayern auf Zahlung von Aufstiegs­aus­bil­dungs­för­derung stattgegeben. Diese Entscheidung dürfte für eine Vielzahl von Kinder­pfle­ge­rinnen, die Erzieherin werden wollen, von Bedeutung sein.

Die Klägerin besucht - neben ihrer Vollzeit­be­rufs­tä­tigkeit als Kinderpflegerin - im ersten Jahr einen vierjährigen Teilzeit­lehrgang bei einer Berufs­bil­dungs­ein­richtung, der Kolping-Akademie, zur Vorbereitung auf die externe Prüfung als Erzieherin.

Auf Grund einer Weisung des Bundes­bil­dungs­mi­nis­teriums erhalten Kinder­pfle­ge­rinnen, die sich zur Erzieherin ausbilden lassen wollen, zur Zeit keine Aufstiegs­fort­bil­dungs­för­derung mehr. Diese Förderung, das sogenannte "Meisterbafög", setzt eine abgeschlossene Berufs­aus­bildung voraus, die Voraussetzung für die Ausbildung zu einer höherrangigen Qualifikation ist.

Das Ministerium ist der Auffassung, dass es sich bei der Ausbildung zur Erzieherin um eine Erstausbildung und nicht um eine berufliche Weiterbildung handelt, weil auch Personen, die zum Beispiel mindestens vier Jahre einen Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind geführt haben, zugelassen würden. Kinder­pfle­ge­rinnen, die Erzieherin werden wollen, werden deshalb zur Zeit auf die übliche Förderung nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz (BAföG) verwiesen. Ab dem nächsten Jahr sollen sie wieder das sogenannte "Meisterbafög" erhalten.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Leiterin der Kolping-Akademie und den Leiter einer Fachakademie für Sozialpädagogik als Zeugen vernommen. Die Aussagen dieser Zeugen haben nach Ansicht des Gerichts klar erbracht, dass es in der Praxis eine sogenannte voraus­set­zungslose Ausbildung zur Erzieherin nicht gibt und hat deshalb der Klägerin die beantragte Aufstiegs­aus­bil­dungs­för­derung zugesprochen. Bei dem von der Klägerin besuchten Teilzeit­lehrgang handle es sich um eine Fortbil­dungs­maßnahme und nicht um eine Erstausbildung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 20.03.2007

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