15.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil10.10.2019

Ehemaliger Leiter der städtischen Feuerwehr hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen UrlaubsLandes­hauptstadt darf zu Recht Urlaubsantritt vor Abbau von Überstunden verlangen

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass ein ehemaliger Leiter der städtischen Feuerwehr keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs hat. Zudem steht Beamten in der B-Besoldung kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhandenen Überstunden zu.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, langjähriger Leiter der städtischen Feuerwehr, ist nach Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des 30. September 2019 in den (für Feuerwehrbeamte regelmäßigen) Ruhestand getreten. Im März 2019 beantragte er bei der beklagten Landes­hauptstadt Freizeit­aus­gleich in der Zeit vom 23. April 2019 bis zum 30. September 2019 (= 111 Tage) für mehr als 1000 bereits geleistete Überstunden (= 127 Arbeitstage). Sein außerdem noch bestehender, aber wegen Eintritts in den Ruhestand dann nicht mehr realisierbarer Urlaubsanspruch solle im Umfang des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen für 2018 und 15 Tagen für 2019 (369 Euro Tagesverdienst nach B 2 x 35 Tage = 12.915 Euro) finanziell abgegolten werden.

Landes­hauptstadt fordert vorrangigen Antritt des Erholungs­urlaubs

Die Landes­hauptstadt lehnte diesen Antrag ab und forderte den Kläger auf, zunächst seinen Erholungsurlaub ab dem 23. April 2019 vollständig anzutreten und erst anschließend seine Überstunden "abzubummeln".

Kläger verlangt finanzielle Abgeltung für am Dienstende noch bestehenden Resturlaub

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger insbesondere sein Ziel weiter, eine finanzielle Abgeltung für am Dienstende noch bestehenden Resturlaub zu erhalten. Die Stadt verhalte sich fürsorgewidrig, wenn sie ihm vorschreibe, vorrangig den Erholungsurlaub zu nehmen mit der Folge, dass ein Großteil der von ihm geleisteten Überstunden wegen des Eintritts in den Ruhestand verfalle, ohne dass er dafür noch einen Ausgleich erlangen könne.

Keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhandenen Überstunden

Das Verwal­tungs­gericht Hannover wies die Klage ab. Weder die nationalen Vorschriften des nieder­säch­sischen Beamtengesetzes noch europa­rechtliche Vorschriften gebieten es, dass ein Beamter vor Eintritt in den Ruhestand erst seine Überstunden "abbummele" und anschließend seinen Erholungsurlaub nehme bzw. sich diesen finanziell abgelten lasse. Vielmehr entspreche es der Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr seinen Beamten auffordert, zunächst den Erholungsurlaub anzutreten und anschließend die Überstunden "abzubummeln". Beamte in der B-Besoldung haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhandenen Überstunden, § 63 Abs. 3 Satz 3 Nieder­säch­sisches Beamtengesetz (NBG).

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)

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