21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil15.11.2012

Keine Nachzahlung von Besoldung wegen Auflösung der Versor­gungs­rü­cklageInanspruchnahme der Versor­gungs­rü­cklage bereits ab 2009 ist vom weiten Ermes­sens­spielraum des Gesetzgebers gedeckt

Mit der von dem Land Niedersachsen geänderten Regelung über die so genannte "Versor­gungs­rü­cklage", die die vorzeitige Verwendung der in die Versor­gungs­rü­cklage geflossenen Mittel zu Versor­gungs­zwecken seit 2009 anordnet, entfällt nicht die Rechtfertigung für die Kürzung von Besoldungs- und Versor­gungs­bezügen durch die vorzeitige Auflösung der Versor­gungs­rü­cklage. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Hannover.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangt ein im Jahr 2006 in den Ruhestand getretener früherer Minis­te­ri­a­l­beamter vom Land Niedersachsen die Nachzahlung von Besoldungs- und Versor­gungs­bezügen im Hinblick darauf verlangt, dass das Land die Versor­gungs­rü­cklage vorzeitig aufgelöst hat. Das Sondervermögen „Versor­gungs­rü­cklage" war in Niedersachsen 1999 eingeführt worden, um ab 2018 die stetig steigenden Pensionslasten für die Beamten des Landes zu finanzieren. Sie wurde dadurch aufgebaut, dass in den Jahren 1999 bis 2002 Besoldungs- und Versor­gungs­an­pas­sungen nicht an die Beamtinnen und Beamten weitergegeben wurden, sondern in die Rücklage geflossen sind. Im Oktober 2009 hat das Land die Regelungen über die Versor­gungs­rü­cklage geändert und - als bislang einziges Bundesland - die vorzeitige Verwendung der in die Versor­gungs­rü­cklage geflossenen Mittel von mittlerweile ca. 550 Millionen Euro zu Versor­gungs­zwecken bereits ab 2009 angeordnet. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger vor dem Verwal­tungs­gericht u.a. die Nachzahlung der wegen des Aufbaus des Sondervermögens verminderten Besol­dungs­an­pas­sungen verlangt mit der Begründung, die Rechtfertigung für die Kürzung von Besoldungs- und Versor­gungs­bezügen sei durch die vorzeitige Auflösung der Versor­gungs­rü­cklage entfallen.

Keine Rechtsgrundlage für Nachzahlung von Besoldungs- und Versor­gungs­bezügen vorhanden

Mit dieser Argumentation konnte sich der Kläger vor Gericht nicht durchsetzen. Das Verwal­tungs­gericht Hannover sah für eine Nachzahlung von Besoldungs- und Versor­gungs­bezügen bzw. der damit verbunden "Basiseffekte" keine Rechtsgrundlage. Die Inanspruchnahme der Versor­gungs­rü­cklage bereits ab 2009 sei von dem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich bei den verminderten Bezüge­an­pas­sungen überhaupt um eine „Besol­dungs­kürzung" handele.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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