15.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil17.12.2019

Entzug der Fahrleh­rer­er­laubnis wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Fahrschü­le­rinnen bestätigtFahrlehrer kann Vielzahl von Einzelvorwürfen nicht insgesamt entkräften

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat einen Entzug der Fahrleh­rer­er­laubnis wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Fahrschü­le­rinnen bestätigt. Eine entsprechende Klage des Fahrlehrers gegen den Entzug der Erlaubnis wurde abgewiesen, da der Kläger eine Vielzahl von Einzelvorwürfen nicht insgesamt entkräften konnte.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die beklagte Region Hannover den Entzug der Fahrlehrererlaubnis mit der Begründung angeordnet, dass der Kläger als Fahrlehrer nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Es gebe umfangreiche Zeugenhinweise darauf, dass der Kläger sich gegenüber Fahrschü­le­rinnen wiederholt unangemessen bzw. übergriffig in sexualisierter Form verhalten habe, indem er sie im Rahmen der praktischen Fahrausbildung unnötig bzw. übermäßig berührt, sie mit pornografischen Bildern konfrontiert und anzüglich angesprochen habe.

Fahrlehrer fehlt zur Ausübung des Fahrlehr­er­berufs erforderliche Zuverlässigkeit

Seine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht Hannover sah zumindest einen Teil der erhobenen Vorwürfe als zutreffend an, da der Kläger die entsprechenden Vorgänge nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich zu relativieren versucht bzw. einen Vorsatz abgestritten habe. Selbst wenn aber das Verhalten des Klägers, wie er selbst behaupte, nicht zielgerichtet eine sexualisierte Intention gehabt haben sollte, fehle ihm die für die Ausübung des Fahrlehr­er­berufs erforderliche Zuverlässigkeit. Denn es komme insoweit maßgeblich darauf an, wie sein Verhalten auf die davon betroffenen Fahrschü­le­rinnen gewirkt habe. Diese hätten im Verwal­tungs­ver­fahren als Zeuginnen übereinstimmend angegeben, sich von dem Verhalten des Fahrlehrers belästigt bzw. bedrängt gefühlt und sein Verhalten in sexualisierter Hinsicht als übergriffig empfunden zu haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)

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