15.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil07.07.2017

Keine Entschädigungs­ansprüche wegen alters­diskri­mi­nie­render BesoldungVerstoß gegen unions­recht­liches Diskri­mi­nierungs­verbot wurde mit neuem Besol­dungs­gesetz beseitigt

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass den Beamten der Landes­hauptstadt Hannover keine Entschädigungs­zahlungen wegen einer alters­diskri­mi­nie­renden Besoldung zustehen.

Hintergrund der zugrunde liegenden Rechtss­trei­tig­keiten ist, dass sich die Besoldung von Beamten bis zum vergangenen Jahr an sogenannten Dienst­al­ter­s­stufen und damit auch an deren Lebensalter orientierte. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 8. September 2011 eine Vergütung nach dem Lebensalter als unions­rechts­widrig angesehen. Das Land Niedersachsen hat sein Besol­dungs­gesetz Ende des Jahres 2016 geändert und die früheren Dienst­al­ter­s­stufen - rückwirkend ab September 2011 - durch Erfah­rungs­stufen ersetzt, die vom Lebensalter unabhängig sind. Die Kläger halten auch die neue Gesetzeslage für diskriminierend und haben - teilweise bereits ab August 2006 - Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz in Höhe von 100 bzw. 300 Euro monatlich geltend gemacht. Die verhandelten Klagen sind ausgewählte "Musterverfahren". Insgesamt haben über 1.000 städtische Beamte entsprechende Ansprüche bei der Landes­hauptstadt Hannover angemeldet. Damit sieht sich die Stadt einer Zahlungs­for­derung von mehreren Millionen Euro ausgesetzt.

Ansprüche scheitern an der im Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz geregelten materiellen Ausschlussfrist

Das Verwal­tungs­gericht Hannover entschied, dass das Land Niedersachsen mit seinem neuen Besol­dungs­gesetz rückwirkend ab September 2011 den Verstoß gegen das unions­rechtliche Diskri­mi­nie­rungs­verbot beseitigt und damit Entschä­di­gungs­ansprüchen die Grundlage entzogen hat. Dass auch nach den neuen Vorschriften die Beamten­be­soldung im Laufe der Dienstzeit ansteigt, ist nicht zu beanstanden. Es liegt im Ermes­sens­spielraum des Gesetzgebers, die im Laufe der Dienstjahre erworbene Erfahrung auch entsprechend zu honorieren. Für den Zeitraum vor September 2011 ist eine Altersdiskriminierung zwar zu bejahen, Ansprüche scheitern aber an der im Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz geregelten materiellen Ausschlussfrist von zwei Monaten, die bereits mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 zu laufen begann. Diese Frist wurde hier versäumt.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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