15.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss15.09.2014

"Hundeflüsterer" Cesar Millan braucht Erlaubnis nach dem Tierschutz­gesetz für Hunde-Show-Veranstaltungen in DeutschlandErlaubnis nach dem Tierschutz­gesetz betrifft auch das nur einmalige Anleiten von Hundehaltern durch gewerbsmäßig tätige Hundetrainer

Der als "Hundeflüsterer" international bekannte Cesar Millan benötigt für seine im Bundesgebiet geplante Show "The Leader of the Pack" eine Erlaubnis nach dem Tierschutz­gesetz. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Hannover.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens tritt mit seiner Show "The Leader of the Pack" im Bundesgebiet auf. Die erste Veranstaltung findet am 17. September 2014 in Hannover in der Swiss-Life-Arena statt. Bei der Veranstaltung werden unter anderem zuvor ausgewählte Hunde auf der Bühne vorgeführt. Nach dem Veran­stal­tungs­konzept ist der Auftritt des Antragstellers mit fünf zuvor ausgewählten fremden Hunden von Zuschauern mit einer Dauer von jeweils bis zu zehn Minuten geplant. Diese Hunde werden etwa vier Stunden vor Beginn der Show vom Antragsteller ausgewählt und hinter der Bühne zusammen mit den Tierhaltern auf ihren Einsatz in der Show vorbereitet.

"Hundeflüsterer" benötigt nach Auffassung der Landes­hauptstadt Erlaubnis nach dem Tierschutz­gesetz

Nach Auffassung der Landes­hauptstadt als zuständiger Tierschutz­behörde bedarf der Antragsteller dafür einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG (der zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist) bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will.

Anwen­dungs­bereich der Erlaub­nis­pflicht beschränke sich nicht auf Betreiber klassischer Hundeschulen

Diese Voraussetzungen sieht das Verwal­tungs­gericht Hannover als gegeben an. Die Erlaubnispflicht setze nicht voraus, dass dauerhaft und regelmäßig mit bestimmten fremden Hunden gearbeitet werde. Der Anwen­dungs­bereich beschränke sich damit nicht auf Betreiber klassischer Hundeschulen. Mit der Regelung solle auch das nur einmalige Anleiten der Hundehalter durch gewerbsmäßig tätige Hundetrainer erfasst werden, weil es auch dadurch zu nachhaltigen negativen Auswirkungen für das Wohlbefinden und Verhalten der Hunde kommen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Hundehalter den Ratschlägen des Hundetrainers bei der weiteren Ausbildung der Hunde folgten. Daher müsse gewährleistet werden, dass diese Hundetrainer über eine entsprechende Sachkunde im Umgang mit Hunden verfügten. Die Ausbildung erfolge auch gewerbsmäßig, weil sie wesentlicher Bestandteil der Show sei. Auf die Kunstfreiheit könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil die Durchführung einer Verhal­tens­therapie vor einem großen Publikum keinen künstlerischen Anspruch erkennen lasse. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg zulässig.

"Hundeflüsterer" konnte notwendige Sachkunde für Erteilung der Erlaubnis bisher nicht nachweisen

Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin bereits vorsorglich gestellt. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden, weil der Antragsteller die für die Erteilung einer solchen Erlaubnis notwendige Sachkunde bisher nicht nachweisen konnte. Bei einer Sachkun­de­prüfung am 10. September 2014 konnte die Antragsgegnerin die Sachkunde von Herrn Millan nicht feststellen.

Veranstaltung darf möglicherweise nicht durchgeführt werden

Für den Fall, dass der Antragsteller im Beschwer­de­ver­fahren vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht unterliegt und er auch im Verfahren um die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG keinen Erfolg hat, darf er die für den 17. September 2014 angekündigte Veranstaltung in der Swiss-Life-Arena nicht wie geplant durchführen.

Nachtrag:

Millan hat gegen die obige am Montag vom Verwal­tungs­gericht Hannover ergangene Entscheidung Beschwerde eingelegt. Erfolglos. Die Entscheidung des VG Hannover wurde am Mittwoch vom Oberver­wal­tungs­gericht Niedersachsen bestätigt: OVG Niedersachsen bestätigt: "Hundeflüsterer" Cesar Millan benötigt für Hunde-Show tier­schutz­recht­liche Erlaubnis

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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