23.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil21.09.2011

Wohnge­mein­schaft Gut Wachendorf in Rudi Carell's Mühle ist Heim im Sinne des HeimgesetzesErforderliche Trennung von Wohnen und Pflege für Annahme einer Wohnge­mein­schaft nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Untersagung des Betriebs einer "Wohnge­mein­schaft" für rechtmäßig erklärt, da es sich bei dem Betrieb eher um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es für die Annahme einer Wohnge­mein­schaft an der dafür erforderlichen Trennung von Wohnen und Pflege.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin einer ehemaligen Mühle in Syke-Wachendorf, die früher Rudi Carell als Studio diente. Dort unterhält sie die "Wohnge­mein­schaft Gut Wachendorf", deren Zimmer sie an die einzelnen Bewohner vermietet. Es handelt sich um schwer­st­pfle­ge­be­dürftige Menschen - bei acht von ihnen handelt es sich um Wachko­ma­pa­tienten -, die rund um die Uhr inten­siv­me­di­zinisch betreut werden müssen. Dies übernimmt ausnahmslos der Pflegedienst der Klägerin.

Landkreis stuft in Wohnge­mein­schaft als Heim im Sinne des Heimgesetzes ein

Der Landkreis Diepholz untersagte der Klägerin den Betrieb der Wohngemeinschaft, weil er davon ausgeht, dass es sich um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt, das die Klägerin nicht angezeigt habe. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich um eine echte Wohnge­mein­schaft, in der die Bewohner oder ihre Betreuer autonom über den Einzug neuer Bewohner, die Wahl des Pflegedienstes und die Wirtschafts­führung entscheiden können.

VG: Erforderliche Trennung von Wohnen und Pflege nicht ersichtlich

Dieser Auffassung folgte das Verwal­tungs­gericht Hannover nicht. Für die Annahme einer Wohnge­mein­schaft fehlt es an der dafür erforderlichen Trennung von Wohnen und Pflege. Nach der vorgelegten Konzeption und den abgeschlossenen Verträgen sind in der Wohnge­mein­schaft Gut Wachendorf die Bereiche Wohnen und Pflege zwar rechtlich getrennt. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen Wohnen, hauswirt­schaftliche Versorgung und Pflege in der Wohnge­mein­schaft Gut Wachendorf aus einer Hand angeboten und geleistet werden.

Wohnge­mein­schaft hat unabhängig von Anzahl und Wechsel der Bewohner Bestand und erfüllt somit Voraussetzungen für ein Heim

Das Gericht lässt es dahingestellt, ob die Autonomie und Selbst­be­stimmung der Lebens­ge­staltung durch die Mieter selbst, die konstitutiv für die Annahme einer Wohnge­mein­schaft sind, durch die Entscheidungen allein von Betreuern an ihrer Stelle zu realisieren ist. Auch von der autonomen Entscheidung der Bewohner durch ihre Betreuer über die Gestaltung der Versorgung, insbesondere jedoch über den Ein- und Auszug neuer Mitbewohner, konnte die Klägerin das Gericht nicht überzeugen. Zweifel ergaben sich letztlich auch nicht daran, dass die Wohnge­mein­schaft Gut Wachendorf unabhängig von der Anzahl und dem Wechsel der Bewohner Bestand hat und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HeimG für ein Heim auch insoweit erfüllt.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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