15.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil19.06.2006

Untersagung von privaten Sportwetten zulässigInnen­mi­nis­terium durfte Vermittlung von privaten Sportwetten untersagen

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Klagen von 25 privaten Vermittlern von Sportwetten abgewiesen.

Die Kläger vermitteln private Sportwetten und wenden sich gegen Verfügungen des Nieder­säch­sischen Innen­mi­nis­teriums, die ihnen dieses untersagen. Das Innen­mi­nis­terium macht geltend, die Vermittlung solcher Wetten sei illegal, weil es ein gesetzlich geregeltes staatliches Monopol gebe. Die Kläger berufen sich auf die Gewerbefreiheit und führen an, das Monopol sei verfassungs- und europa­rechts­widrig. Beide Seiten berufen sich für ihre Auffassung auf die grundlegende Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 28.03.2006.

Das Gericht hat die Klagen abgewiesen. § 14 des Nieder­säch­sischen Lotte­rie­ge­setzes (NLottG) gebe dem Ministerium die Befugnis, die Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu untersagen. Die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen seien bereist deswegen rechtmäßig, weil die Sportwetten, um deren Vermittlung es gehe, nicht nach nieder­säch­sischem Lotterierecht genehmigt und damit unerlaubt seien. Vermittelt werden sollen nämlich Wetten, die nicht über eine Genehmigung nach dem NLottG, sondern entweder über eine Genehmigung durch ein EU-Ausland oder eine alte DDR-Genehmigung verfügen. Nach Auffassung der Kammer gelten diese Genehmigungen nicht in Niedersachsen. Dies sei auch mit EU-Recht vereinbar. Verfas­sungs­rechtlich und europarechtlich bedenklich seien zwar die Regelungen, die ein Monopol für staatliche Wettunternehmen vorsähen. Europarechtlich unbedenklich seien aber Regelungen, die Durchführung bzw. Vermittlung von Sportwetten von einer landes­recht­lichen Genehmigung abhängig zu machen. Auf die Frage, ob das im NLottG geregelte Monopol für staatliche Wetten rechtmäßig ist, kommt es nach Auffassung der Kammer daher nicht an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung zugelassen, die beim Nieder­säch­sischem Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg eingelegt werden kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 19.06.2006

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