15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 6434

Drucken
Beschluss08.07.2008Oberverwaltungsgericht Niedersachsen11 LC 273/06, 11 LC 281/06, 11 MC 489/07, 11 MC 71/08
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss08.07.2008

Private Vermittlung von Sportwetten in Niedersachsen weiterhin unzulässig

Die Antragsteller vermitteln in ihren Ladenlokalen in Niedersachsen Sportwetten an die Firmen digibit Ltd. Gibraltar und Top Sportwetten Malta bzw. an die Tipico Ltd. Malta. Weder die Antragsteller noch die genannten Firmen verfügen über eine Erlaubnis nach dem Nds. Glückss­piel­gesetz. Mit sofort vollziehbar erklärten Bescheiden aus 2005 untersagte das Nieder­säch­sische Ministerium für Inneres, Sport und Integration den Antragstellern das Bewerben und Vermitteln der Sportwetten. Ein dagegen in beiden Fällen jeweils angestrengtes (erstes) Eilverfahren blieb erfolglos.

Die von den Antragstellern außerdem erhobenen Klagen hat das Verwal­tungs­gericht Hannover mit Urteilen vom 19. Juni 2006 abgewiesen. Dagegen richten sich die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen der Antragsteller. Mit Inkrafttreten des Glückss­piel­staats­ver­trages und des Nds. Glückss­piel­ge­setzes am 1. Januar 2008 haben die Antragsteller darüber hinaus (erneut) um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat auf die gemeinsam durchgeführte Verhandlung vom 8. Juli 2008 die Berufungs­ver­fahren vertagt, um eine einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in mehreren Vorla­ge­ver­fahren abzuwarten. In den beiden vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren (11 MC 489/07 und 11 MC 71/08) hat es die Begehren der Antragsteller abgelehnt. Im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kommt das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht zu dem Schluss, dass die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Glückss­piel­staats­ver­trages und des Nds. Glückss­piel­ge­setzes mit den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Europäischen Gemein­schafts­rechts im Wesentlichen noch vereinbar sind. Nach vorläufiger Einschätzung spricht allerdings Überwiegendes dafür, bei der Frage der Kohärenz der Glückss­piel­politik den Glückss­pielmarkt insgesamt und nicht nur den Sport­wet­ten­sektor in Betracht zu ziehen. Ob die derzeitige Regelung des als besonders suchtfördernd angesehenen Geldau­to­ma­ten­spiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht in Übereinklang steht, muss jedoch der Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Kanalisierung und Eindämmung der Spiel­lei­den­schaft das private Interesse der Antragsteller an der Fortführung ihrer Tätigkeit. Bei Zulassung der Tätigkeit von privaten Sport­wet­te­n­an­bietern bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens würde ein Marktgeschehen eröffnet, dessen Dynamik es erheblich erschweren würde, das staatliche Wettmonopol durchzusetzen, falls dieses endgültig gerichtlich bestätigt würde. Diese Befürchtung wird auch nicht durch die Möglichkeit gemindert, vorläufigen Rechtsschutz unter Auflagen zur Suchtprävention zu gewähren. Denn bei der derzeit großen Anzahl von illegalen Anbietern in Niedersachsen bestehen Zweifel, dass die Aufsichts­behörde die Einhaltung derartiger Auflagen in zureichendem Maße kontrollieren kann. Damit bestünde aber die Gefahr, dass das Ziel der Bekämpfung der Wettsucht unterlaufen werden würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 09.07.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss6434

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI