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Dokument-Nr. 16848

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Urteil23.09.2013Verwaltungsgericht Hannover10 A 2028/11
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil23.09.2013

LKA muss DNA-Muster aus Analysedatei des Bundes­kri­mi­nalamtes löschenVG Hannover erklärt Datenerhebung und nachfolgende Daten­spei­cherung für rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat der Klage eines Bürgers auf Löschung des über ihn in der DNA-Analysedatei des Bundes­kri­mi­nalamtes (BKA) gespeicherten Datensatzes (DNa-Identi­fi­zierungs­muster) stattgegeben.

Das Verwal­tungs­gericht entschied, dass bereits die im Jahr 2007 veranlasste Datenerhebung und nachfolgende Daten­spei­cherung rechtswidrig gewesen sei. Zwar habe der Kläger seinerzeit bei der Polizei vor der Entnahme der Speichelprobe, aus der die Daten gewonnen wurden, eine schriftliche Einwil­li­gungs­er­klärung unterschrieben. Diese Einwilligung reiche aber für sich als Rechtfertigung für die anschließende Datenerhebung und Daten­ver­a­r­beitung nicht aus.

Materielle Recht­mä­ßig­keits­vor­aus­set­zungen müssen vor Entnahme der Speichelprobe genau geprüft werden

Vielmehr müsse die Polizei in einem solchen Fall vor der Entnahme der Speichelprobe deren materielle Recht­mä­ßig­keits­vor­aus­set­zungen gemäß § 81 g der Straf­pro­zess­ordnung (StPO) mit der erforderlichen Sorgfalt und Intensität anhand der in der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts dafür aufgestellten Kriterien prüfen. Dabei komme es darauf an, ob auf der Basis der zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen eine hinreichend verlässliche Prognose erstellt werden könne, dass der Betroffene zukünftig voraussichtlich Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 81 g StPO begehen werde. Im vorliegenden Fall sei vor der Entnahme der Speichelprobe eine solche Prognose gar nicht erstellt worden.

Bewertung über Wahrschein­lichkeit zukünftiger Taten hätte intensiver Begründung bedurft

Aber auch die im Falle des Klägers nachträglich erstellte Prognose werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Gerade weil konkreter Anlass für die Entnahme der Speichelprobe beim Kläger nicht eine einzige Tat von erheblichem Gewicht sondern die Summe der bis dahin bekannt gewordenen Vorfälle war, hätte die prognostische Bewertung, er werde zukünftig voraussichtlich derartige Taten begehen, einer intensiven Begründung bedurft und sich nicht in standa­r­di­sierten Formulierungen erschöpfen dürfen. Die Polizei habe sich nicht mit einer bloßen Auflistung der bis dahin polizeilich bekannt gewordenen Tatvorwürfe gegen den Kläger begnügen dürfen, sondern sie hätte die dazu gehörenden Ermitt­lungsakten beiziehen, sichten und bewerten müssen. Es sei zudem insbesondere nicht erkennbar, dass die Polizei sich, wie vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht gefordert, mit dem Umstand ausein­an­der­gesetzt gehabt habe, dass der Kläger in der jüngeren Vergangenheit vor der Entnahme der Speichelprobe aus einer Strafhaft entlassen worden war und ob das auf Grund einer günstigen Sozialprognose geschehen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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