21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil

Mutmaßliche Fußballrowdys müssen für Kosten für Ingewahr­samsnahme aufkommenUnterbringung in den Gewahr­sams­zellen verstößt nicht gegen Menschenwürde

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass drei mutmaßliche Fußballrowdys die Kosten für Ingewahr­samsnahme, die im Vorfeld zu einem Fußballspiel zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig erfolgte, aufkommen müssen. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts verstieß die Unterbringung in den Gewahr­sams­zellen nicht gegen Menschenwürde.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Männer und eine Frau gegen die Heranziehung zu den Kosten ihres Transportes von Hildesheim nach Hannover und ihrer Ingewahr­samsnahme über zwei Tage in Gewahr­sams­zellen der Polizei­di­rektion Hannover. Die beiden Kläger und die Klägerin waren von der Polizei zusammen mit über 170 weiteren Personen am Abend des 4. November 2016 in örtlicher Nähe eines Bauma­rkt­pa­rk­platzes am Rande Hildesheims aufgegriffen worden. Die Polizei ging davon aus, dass an dem Ort oder in der unmittelbaren Nähe zwischen gewaltbereiten Anhängern von Hannover 96 und von Eintracht Braunschweig im Vorfeld des für den 6. November 2016 angesetzten Ligaspiels dieser Mannschaften eine Massen­schlägerei verabredet war. Sie nahm deshalb alle angetroffenen Personen in Gewahrsam und verbrachte u.a. die Kläger und die Klägerin nach Hannover. Auf Grund amtsrich­ter­licher Anordnung wurden die Kläger und die Klägerin in Einzel­haft­zellen der Polizei­di­rektion Hannover bis einige Zeit nach Ende des Ligaspiels am 6. November 2016 in Polizei­ge­wahrsam gehalten. Beschwerde gegen die amtsrich­terliche Anordnung legten diese im Gegensatz zu anderen, von denselben Maßnahmen Betroffenen nicht ein.

Polizei stellt Kosten für Unterbringung in Rechnung

Für den Transport und die Ingewahr­samsnahme stellte die Polizei den Klägern und der Klägerin mit den angegriffenen Kosten­be­scheiden Kosten in Höhe von jeweils insgesamt 95 Euro (45 Euro für Transportkosten; 50 Euro für Unterbringung über zwei Tage) in Rechnung. Die dagegen erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg.

VG erklärt Ingewahr­samnahme für rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover erklärte die Ingewahr­sams­nahmen der drei Kläger jeweils für rechtmäßig. Mit ihnen sei die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten verhindert worden. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten sei davon auszugehen gewesen, dass die Personengruppe, der die Kläger angehörten, mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit hannoversche Ultras-/Hooligans waren, die sich dort sammelten, um unmittelbar im Anschluss eine gewalttätige Ausein­an­der­setzung mit Braunschweiger Fans zu suchen, bei der nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit wechselseitige Körper­ver­let­zungs­delikte mit erheblichen Folgen für die körperliche Unversehrtheit der Beteiligten wahrscheinlich waren, so das Gericht. Zwar rechtfertige im Allgemeinen das Bevorstehen von Straftaten aus einer Gruppe heraus nicht den Gewahrsam gegen jedes Gruppenmitglied; anders sei dies allerdings zu beurteilen, wenn es Anhaltspunkte für einen kollektiven Vorsatz gebe. Dies sei hier der Fall gewesen, denn sowohl die Hooligans als auch die Ultras aus Hannover seien bekanntermaßen den Gruppierungen zuzurechnen, die Konflikte mit an Fußba­ll­mann­schaften anhängenden Hooligans und Ultras mit Gewalt austragen wollten und Straftaten der vorgenannten Art nach dem typischen Erschei­nungsbild aus einer homogenen Gruppe heraus begingen.

Unter­brin­gungs­be­din­gungen in Gewahr­sams­zellen rechtlich nicht zu beanstanden

Die Ingewahr­samsnahme über zwei Tage sei unerlässlich gewesen, um zu verhindern, dass die Kläger sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem angesetzten Ligaspiel an weiteren, konkret zu befürchtenden Ausein­an­der­set­zungen beteiligen würden. Die Unter­brin­gungs­be­din­gungen in den Gewahr­sams­zellen der Polizei­di­rektion Hannover seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe die von den Klägern behaupteten menschen­rechts­widrigen räumlichen Unter­brin­gungs­be­din­gungen nicht bestätigt. Die genutzten Zellen seien danach hinreichend belüftet und mit Brand­schutz­vor­rich­tungen und Matratzen versehen. Auch die Zellengröße sei mit rund 4 qm ausreichend bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Dauer der Ingewahr­samsnahme von vornherein auch für die Betroffenen erkennbar auf knapp zwei Tage befristet war und die Kläger u. a. die Möglichkeit hatten, über den Zellengang zu anderen in Gewahrsam genommenen Personen Kontakt zu halten.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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