Dokument-Nr. 13829
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil18.07.2012
Fußballfan muss Kosten für Ingewahrsamnahme durch Polizei tragenGewahrsamnahme zur Verhinderung einer Straftat gemäß Art. 5 EMRK ausdrücklich gestattet
Ein Fußballfan, der zur Verhinderung von Straftaten von der Polizei vor einem Fußballspiel in Gewahrsam genommen wird, kann hierfür zu den Kosten herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Zusammenhang mit Angriffen auf Fans des VfL Wolfsburg vor dem Spiel von Hannover 96 gegen den VfL am 5. Februar 2011 in Gewahrsam genommen und zu den Kosten in Höhe von 25 Euro herangezogen worden.
Verwaltungsgericht bejaht Vorliegen der kostenrechtlichen Voraussetzungen für finanzielle Inanspruchnahme
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover liegen die kostenrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vor, insbesondere finde die Gewahrsamnahme selbst in § 18 Abs. 1 a) des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) eine wirksame Rechtsgrundlage.
Regelungen in Landespolizeigesetzen Deutschlands wurden vom EGMR nie förmlich beanstandet
Dem stehen danach weder ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) selbst entgegen. Der Gerichtshof habe zwar erkennen lassen, dass er die Regelungen in den Landespolizeigesetzen in Deutschland zum Unterbindungsgewahrsam für nicht konventionskonform hält. Er hat dies jedoch nie förmlich beanstandet, weil es in den entsprechenden Entscheidungen letztlich nicht auf diese Frage ankam. Nur eine förmliche Beanstandung könnte aber das Gericht binden.
Verhinderung von Straftaten ist originäre Aufgabe der Polizei, die nicht nur im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt
Nach eigener Prüfung ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die EMRK dem Verhinderungsgewahrsam nicht entgegensteht. Art. 5 EMRK gestattet ausdrücklich die Haft zur Verhinderung einer Straftat. Anders als der Gerichtshof hat anklingen lassen, ist dessen Anwendung nach Auffassung des Gerichts nicht auf den Bereich der Strafverfolgung beschränkt. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus deren Systematik. Die Verhinderung von Straftaten sei die originäre Aufgabe der Polizei und erfolge eben nicht im Rahmen der Strafverfolgung, sondern bevor eine Straftat begangen werde. Angesichts des weiteren Inhalts des Art. 5 EMRK, der eine Freiheitsentziehung z. B. wegen Landstreicherei gestatte, sei nicht anzunehmen, dass diese Vorschrift der Polizei einen Freiheitsentzug zur Verhinderung von - unter Umständen schwersten - Straftaten untersagen wolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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