21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss22.01.2015

Geplanter Bau einer Gemeinschafts­unter­kunft in Hamburg gestopptUnterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen in besonders geschütztem Wohngebiet unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat einem Eilantrag von Anwohnern, die sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschafts­unter­kunft in dem ehemaligen Kreis­weh­r­er­satzamt an der Sophienterrasse gewendet haben, stattgegeben. Damit darf das Vorhaben vorläufig nicht weitergeführt werden.

Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht Hamburg im Wesentlichen aus, dass die Antragsteller, deren Grundstücke in dem gleichen Baublock wie die geplante Einrichtung liegen, sich auf den sogenannten Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruch berufen können. Der geltende Bebauungsplan weise das Gebiet als besonders geschütztes Wohngebiet aus. Bei der Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen in der vorgesehenen Art und Weise handele es sich nicht um eine Wohnnutzung im engeren Sinne, sondern um eine wohnähnliche Nutzung in einer sozialen Einrichtung. Für eine Wohnnutzung fehle es an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit und an der Freiwilligkeit des Aufenthalts. Eine Wohnnutzung setze ferner ein Mindestmaß an Intimität voraus. Hieran fehle es ebenfalls. Als Anlage für soziale Zwecke sei die geplante Einrichtung in dem behördlich genehmigten Umfang in einem besonders geschützten Wohngebiet unzulässig. Denn es handele sich nicht nur um eine kleine Anlage.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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