21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss11.12.2014

Kein Aufschub für Asyl­bewerber­unter­künfte in Berlin-KöpenickErrichtung der Unterkünfte ist aufgrund der bestehenden baulichen Situation insgesamt verträglich und gegenüber den Nachbarn nicht rücksichtlos

Die in Berlin-Köpenick geplante Einrichtung von zwei Unterkünften für Asylbewerber kann weitergehen. Das Verwal­tungs­gericht hat die Anträge, einen vorläufigen Aufschub anzuordnen, zurückgewiesen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Grundstück in der Fürstenwalder Straße 364, das an einer Verbin­dungs­straße zwischen der Luther- und der Lindenstraße liegt, ist mit einem in den 1980er Jahren auf Militärgelände errichteten dreiteiligen Plattenbau bebaut. Dessen östlicher Gebäudeteil wird von Senioren bewohnt, der westliche als bezirkliche Freizei­t­ein­richtung genutzt. Im mittleren, derzeit ungenutzten sechs­ge­schossigen Gebäudeteil soll eine Asylbe­wer­ber­ge­mein­schafts­un­terkunft für 146 Personen eingerichtet werden. Eine Baugenehmigung ist bisher nicht erteilt. Die Antragsteller befürchten eine Verletzung von nachbar­schüt­zenden Rechten.

Anträge unbegründet

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hielt die Anträge bereits für unzulässig, weil eine Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Das Vorhaben sei aufgrund der bestehenden baulichen Situation insgesamt verträglich und gegenüber den Nachbarn nicht rücksichtlos.

Anwohner halten die von der Unterkunft ausgehenden Störungen für unzumutbar

Auf dem Grundstück in der Alfred-Randt-Straße 19-21 werden aus Containern zwei 8,2 m hohe, 17 m breite und 93 m bzw. 36 m lange Sonderbauten für die Unterkunft von 400 bis höchstens 444 Asylbewerbern, Flüchtlingen und Obdachlosen errichtet. Die Zustimmung zu dem Vorhaben ist bis Ende 2016 befristet. Die Antragsteller wenden sich gegen das Vorhaben. Sie meinen die Infrastruktur, insbesondere die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr, die Kapazität der Schule und die Einkaufs­mög­lich­keiten, sei nicht ausreichend. Außerdem sei die Unterbringung von Asylbewerbern am Rande eines dicht besiedelten Viertels unzumutbar. Durch das Aufein­an­der­treffen verschiedener Kulturen seien Konflikte zu befürchten. Die Störungen, die von der Unterkunft ausgingen, seien unzumutbar.

Nachbarn stehen keine Abwehransprüche gegen Vorhaben zu

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hielt auch diese Anträge für unzulässig. Jedenfalls seien sie aber unbegründet. Den Nachbarn stünden keine Abwehransprüche gegen die Vorhaben zu. Auch wenn die Asylbe­wer­ber­un­terkunft nicht dem typischen Wohnen, sondern eher sozialen Zwecken diene, sei sie für den Fall der Erteilung einer Befreiung in dem Wohngebiet zulässig. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, nämlich der öffentliche Belang der Unterbringung von Asylbewerbern rechtfertigten die Erteilung einer Befreiung. Nachbar­rechtliche Belange würden schon im Hinblick auf die befristete Zustimmung, nicht unzumutbar betroffen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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