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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss27.01.2020

Eilanträge gegen probeweise Einrichtung einer Fußgängerzone in Hamburg erfolgreichTragfähige gesetzliche Grundlage für Eingriffe in Rechte der Anlieger nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat den Eilanträgen zweier Anlieger gegen die im Rahmen des Projekts "Ottensen macht Platz" für ein halbes Jahr probeweise eingerichtete Fußgängerzone stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verkehrszeichen, die das Projektgebiet in Ottensen als Fußgängerzone ausweisen, angeordnet.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 28. März 2019 beschloss die Bezirks­ver­sammlung Altona, das Zentrum des Stadtteils Ottensen zu Erpro­bungs­zwecken ab September 2019 für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis auf wenige Ausnahmen vom Indivi­du­a­l­verkehr zu befreien und in eine Fußgängerzone zu verwandeln. Ausgenommen von dem Durch­fahrts­verbot sind unter anderem der gewerbliche Lieferverkehr in der Zeit zwischen 23:00 und 11.00 Uhr und Personen, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Eine solche kann insbesondere an Inhaber privater Stellplätze im Projektgebiet erteilt werden. Im Juni 2019 bestätigte die Bezirks­ver­sammlung diesen Beschluss. Eine in Auftrag gegebene Evaluation soll die Auswirkungen des Projekts auf Geschäfte und Gastro­no­mie­be­triebe, auf die Verkehrs­si­tuation, die Aufent­halts­qualität und auf die Zufriedenheit der Betroffenen mit der neuen Nutzung des öffentlichen Straßenraums ermitteln. Seit September 2019 ist das Zentrum Ottensens auf die Anordnung des örtlich zuständigen Polizei­kom­mis­sariats durch mehrere Schilder des Verkehrs­zeichens 242 als Fußgängerzone ausgewiesen. Noch vor Ende des Projekt­zeitraums am 29. Februar 2020 soll eine Entscheidung über eine Verlängerung des Projekts getroffen werden. Gegen die Einrichtung dieser Fußgängerzone richten sich die Eilanträge zweier Anlieger, die Grundstücke innerhalb des Projektgebiets gewerblich nutzen.

VG: Probeweise Einrichtung der Fußgängerzone mit hoher Wahrschein­lichkeit rechtswidrig

Vor dem Verwal­tungs­gericht Hamburg waren die Anlieger mit ihren Eilanträgen erfolgreich. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ist die probeweise Einrichtung der Fußgängerzone mit hoher Wahrschein­lichkeit rechtswidrig, weil es für die hiermit verbundenen Eingriffe in die Rechte der Anlieger keine tragfähige gesetzliche Grundlage gibt. Nach der Straßen­ver­kehrs­ver­ordnung können Verkehrs­be­schrän­kungen zu Erprobungs- und Forschungs­zwecken bisher nur bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage für Personen oder Sachgüter angeordnet werden. Eine solche Gefahrenlage liege im Projektgebiet aber nicht vor. Das Verwal­tungs­gericht vermochte auch nicht zu erkennen, dass ein vorzeitiges Ende der voraussichtlich rechtswidrigen Erpro­bungs­maßnahme unerträgliche Erschwernisse zur Folge hätte oder eine Evaluation des bisherigen Projekts unmöglich machen würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg/ra-online (pm/kg)

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