Nach Ansicht der Richter hat der Gemeinderat der Stadt Schwetzingen sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt als er entschieden hat, die Fußgängerzone einzurichten. Es sei nicht zu beanstanden, dass er den für die Einrichtung sprechenden öffentlichen Interessen den Vorrang eingeräumt habe vor den privaten Interessen der Kläger und den gegen die Einrichtung sprechenden öffentlichen Interessen. Unerheblich sei, dass bei einzelnen Gemeinderäten womöglich irrige Vorstellungen über die Reichweite der Entscheidung bestanden hätten, denn der Gemeinderat als Ganzes sei durch die Sitzungsvorlagen ordnungsgemäß informiert gewesen und sei deshalb von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Bei der Einrichtung der Fußgängerzone handele es sich rechtlich gesehen um die Teileinziehung der Mannheimer Straße in dem fraglichen Bereich, denn die Widmung der Straße für den gesamten Verkehr werde nachträglich auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Die für eine Teileinziehung erforderlichen überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit lägen vor. Mit der Teileinziehung verfolge der Gemeinderat ein ganzes Bündel von Zielen. So sollten zum einen der Verkehr beruhigt sowie Lärm und Abgase vermindert werden. Zum anderen sei beabsichtigt, die Aufenthaltsqualität in der Straße, das Wohnumfeld der Innenstadtwohnungen und die Sicherheit der Fußgänger, insbesondere die älterer Menschen und Kinder, zu verbessern. Daneben solle die geschäftliche und kulturelle Attraktivität des Mittelzentrums Schwetzingen gesteigert werden.
Demgegenüber wögen die Interessen der Kläger nur gering, denn ihr Anliegergebrauch werde nicht betroffen und die Kunden der Kläger hätten deren Geschäfte aufgrund der Beschränkungen im verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Straße schon bisher nicht mit Kraftfahrzeugen anfahren können. Die Kläger als Anlieger hätten keinen Anspruch darauf, dass die bestehenden Zugangsmöglichkeiten unverändert blieben. Die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke sei nach wie vor in rechtlich ausreichendem Maß gewährleistet, denn die vom Gemeinderat gleichzeitig beschlossene Sondernutzungssatzung sehe Sonderrechte für den Lieferverkehr, den Verkehr von Bewohnern zum Be- und Entladen sowie den Verkehr von Garagen- und Stellplatzbesitzern vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 04.08.2008