Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 17.12.2009 - 19359/04) über die Unzulässigkeit der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung wurde ein mehrfach bestrafter Sexualtäter im Februar 2012 aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Er wurde nachfolgend an sieben Tagen der Woche, 24 Stunden am Tag außerhalb seiner Wohnung von vier Zivilpolizisten observiert. Begründet wurde die Maßnahme damit, dass der ehemalige Sicherungsverwahrte zwar seine auferlegten Termine etwa bei der Bewährungshilfe oder dem Therapeuten nachkam, jedoch keinen Job oder einen anderweitig strukturierten Tagesablauf vorweisen konnte. Dieser hielt die inzwischen 1 ¾ Jahr andauernde Dauerobservation für unzulässig und klagte schließlich dagegen.
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser habe einen Anspruch auf Unterlassung der dauerhaften Observation gehabt. Denn die Maßnahme sei wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrig und damit unzulässig gewesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei Hamburg (PolDVG) als Rechtsgrundlage für die dauerhafte Observation ausgeschieden. Denn die im Fall durchgeführte offene Observation sei nicht vom Begriff der "längerfristigen Observation" im Sinne der Vorschrift umfasst gewesen. Eine Observation im Sinne des § 9 Abs. 1 PolDVG sei die planmäßige verdeckte Beobachtung einer Person.
Zudem regle die Vorschrift des § 9 Abs. 1 PolDVG eine Observation als Maßnahme zur Datenerhebung, so das Verwaltungsgericht. Darauf verweise nicht nur die Überschrift, sondern auch der Wortlaut der Regelung. Dies sei aber nicht Zweck der Observation des Klägers gewesen. Dieser sei nicht deshalb überwacht worden, um aus zu erhebenden Daten Schlussfolgerungen auf möglicherweise bevorstehende Straftaten zu ziehen oder um Erkenntnisse über den Kläger zu gewinnen. Vielmehr sei die Observation erfolgt, um den Kläger im Auge zu behalten. Sie habe daher als Ersatz für die nicht mehr zulässige Rechtsverletzung gedient.
Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts habe die Dauerobservation des Klägers eine neue Maßnahme zur Gefahrenabwehr dargestellt, welche noch nicht über eine entsprechende Rechtsgrundlage gedeckt war. Angesichts der mit der Maßnahme einhergehenden schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG), sei es Aufgabe des Gesetzgebers eine möglichst detaillierte gesetzliche Grundlage zu schaffen. Diese müsse neben den Voraussetzungen und der Höchstdauer auch Regelungen zu Überprüfungsfristen oder einem Richtervorbehalt enthalten.
Ebenso sei die polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Hamburg) nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als Rechtsgrundlage ausgeschieden. Denn diese Vorschrift genüge grundsätzlich nicht, eine Maßnahme zu rechtfertigen, die erheblich in ein Grundrecht des Betroffenen eingreift. Zwar sei die Anwendung der Generalklausel in einem Ausnahmefall für eine Übergangszeit zulässig. Denn sie ermögliche es, dass Behörden auf unvorhergesehene Gefahrensituationen vorläufig reagieren können und dass der Gesetzgeber eventuelle Regelungslücken schließen kann (BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370/07). Eine solche Anwendung sei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur für eine Übergangszeit von etwa 1,5 Jahren zulässig. Diesen Zeitraum hielt das Verwaltungsgericht jedoch angesichts der Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für zu lang. Ohne eine spezielle Rechtsgrundlage müsse ein Betroffener einen derart schwerwiegenden Eingriff nach gut einem Jahr nicht dulden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)