18.10.2024
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Verwaltungsgericht Halle Urteil05.09.2018

Eltern von Kindern mit Asperger Syndrom haben Anspruch auf Kostenübernahme für Begleitung der Kinder während einer KlassenfahrtBetreuung stellt eine allein der Behinderung des Schülers geschuldete Begleitung und keine schul­s­pe­zi­fische Verstärkung der allgemeinen Aufsicht dar

Das Verwal­tungs­gericht Halle hat entschieden, dass Eltern von Kindern mit Asperger Syndrom Anspruch auf Koste­n­er­stattung für die Begleitung der Kinder während einer Klassenfahrt haben.

Die beiden Schüler des zugrunde liegenden Falls - einer besuchte im Klagezeitraum die 3. Klasse einer Grundschule und der zweite die 9. Klasse eines Gymnasiums - leiden am Asperger Syndrom, einer Variante des Autismus, die zu Schwächen in der sozialen Interaktion und Kommunikation führt. Während der Schüler der 9. Klasse den Schulalltag ohne Schulbegleiter bewältigt, benötigt der Schüler der dritten Klasse eine Schulbegleitung.

Eltern beantragen Übernahme der Kosten für Begleitperson bei Klassenfahrt

Der Schüler der 9. Klasse nahm im Frühjahr 2016 im Rahmen des Franzö­si­sch­un­ter­richts an einem Schüler­aus­tausch mit der Partnerschule in Frankreich teil. Die Unterbringung erfolgte in Gastfamilien. Für den Drittklässler erfolgte eine Klassenfahrt in das Vogtland. In beiden Fällen beantragten die Eltern der Schüler die Übernahme der Kosten einer Begleitperson bei der Klassenfahrt, die durch die jeweiligen Mütter erfolgen sollte.

Beklagte verneint Absicherung schulischer Veranstaltungen über Nacht als Aufgaben der Einglie­de­rungshilfe

Der Beklagte lehnte die Koste­n­er­stattung mit der Begründung ab, für ein oder zwei Mal im Jahr stattfindende Schüler­frei­zeiten oder Klassenfahrten müsse ein etwaiger Bedarf an Integra­ti­o­ns­be­gleitung für den Schüler durch die elterliche Einstands- und Bestandspflicht gem. § 1618 a BGB erfüllt werden. Diese Absicherung schulischer Veranstaltungen über Nacht gehöre hingegen nicht zu den Aufgaben der Einglie­de­rungshilfe.

Anspruch der Kläger darf nicht elterliche Beistands­pflicht entgegen gehalten werden

Demgegenüber war das Verwal­tungs­gericht Halle der Ansicht, der Beklagte sei zur Übernahme der durch die Begleitung der jeweiligen Mütter entstandenen Kosten verpflichtet und führte zur Begründung aus, dass die Begleitung der Mutter zu einer Klassenfahrt die aus § 1618 a BGB folgende familiäre Beistands­pflicht überdehne. Zwar seien innerfamiliäre Hilfemög­lich­keiten zu nutzen. Um aber eine Diskriminierung von Familien mit behinderten Kindern zu vermeiden, sei die Pflichtgrenze dort zu ziehen, wo die Hilfe für das behinderte Kind über das Übliche und Typische bei der Erziehung und Betreuung eines nicht­be­hin­derten Kindes hinausgehe. Dementsprechend dürfe dem Anspruch der Kläger nicht die elterliche Beistands­pflicht entgegen gehalten werden. Die Begleitung eines Kindes zu einem mehrtägigen Schüler­aus­tausch sei eine Hilfe, die über das hinausgehe, was üblicherweise bei der Erziehung und Betreuung eines nicht­be­hin­derten Kindes erbracht werde. Sie erfolge, um den Schüler bei seinen behin­de­rungs­be­dingten Schwierigkeiten zu unterstützen und diene damit der Integration des Klägers. Es handele sich also um eine allein der Behinderung des Schülers geschuldete Begleitung und hat keine schul­s­pe­zi­fische Bedeutung, etwa durch die Verstärkung der allgemeinen Aufsicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Halle/ra-online

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