18.10.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss13.03.2017

Krankenkasse kann statt des Sozia­l­hil­fe­trägers zur Übernahme der Kosten für eine Schul­weg­be­gleitung verpflichtet werdenZuständigkeits­streitigkeiten zwischen Sozia­l­hil­fe­träger und Krankenkasse dürfen nicht zu Lasten Schwer­be­hin­derter gehen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein schwer­be­hin­derter Schüler einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Begleitung auf seinem Schulweg gegen seine Krankenkasse hat, obwohl es sich dabei um eine Leistung der Sozialhilfe handelt. Zuständigkeits­streitigkeiten zwischen dem Sozia­l­hil­fe­träger und der Krankenkasse dürfen nicht zu Lasten der Schwer­be­hin­derten gehen.

Der 1998 geborene Schüler des zugrunde liegenden Rechtsstreits leidet an einer schweren Mehrfach­be­hin­derung mit Epilepsie. Für ihn sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H, RF und aG anerkannt. Für seinen Weg zur Schule besteht das Erfordernis einer ständigen Begleitung. Der als Träger der Sozialhilfe (hier: Leistungen der Einglie­de­rungshilfe für behinderte Menschen) zuständige Landkreis Wittmund hatte einen Antrag des Schülers auf Bewilligung einer Schul­weg­be­gleitung mit der Begründung abgelehnt, er sei hierfür nicht zuständig. Zuständig sei vielmehr die Krankenkasse des Schülers, weil dieser - auch während der Fahrten zur Schule - unter regelmäßig auftretenden schweren epileptischen Anfällen leide und deshalb eine Schul­weg­be­gleitung aus medizinischen Gründen notwendig sei. Der Landkreis leitete den Antrag sodann nach § 14 SGB IX an die Krankenkasse des Schülers weiter.

Krankenkasse verneint Zuständigkeit

Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ebenfalls mit der Begründung ab, dass sie nicht zuständig sei, weil es sich bei der Schul­weg­be­gleitung nicht um eine medizinische Hilfeleistung, sondern um eine Beaufsichtigung zur Sicherung der Teilhabe des Schülers an Erziehung und Bildung und damit um eine Sozia­l­hil­fe­leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft handele.

LSG verpflichtet Krankenkasse zur Kostenübernahme

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme für die Schul­weg­be­gleitung verpflichtet. Zwar handele es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der Sozialhilfe, für die eigentlich der Sozialhilfeträger zuständig wäre. § 14 SGB IX habe aber einen Schutzcharakter, der eine Zuständigkeit des zweitan­ge­gangenen Trägers (hier: der Krankenkasse) gegenüber dem behinderten Menschen selbst dann begründe, wenn die gewünschten Leistungen nicht zu seinem Zustän­dig­keits­bereich gehören. Der vom Gesetzgeber gewollte Einigungsdruck zwischen den Trägern von Sozia­l­leis­tungen führe hier dazu, dass die Krankenkasse Sozia­l­hil­fe­leis­tungen zu Gunsten des schwer­be­hin­derten Schülers erbringen müsse. Eine Schul­weg­be­gleitung folge dessen Anspruch auf eine allgemeine Schulbildung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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