03.12.2024
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Verwaltungsgericht Halle Urteil27.03.2019

Beamtin steht nach Mobbing Anspruch auf Entschädigung zuDurch Mobbing erlittene Persönlichkeits­verletzungen und Gesundheits­schädigungen sind durch Schadensersatz und Schmerzensgeld auszugleichen

Das Verwal­tungs­gericht Halle hatte über die Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einer städtischen Beamtin zu entscheiden. Diese machte Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeits­verletzung und Schadens­ersatz­ansprüche geltend.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Leiterin eines Fachbereichs der Beklagten. Während ihrer durch Krankheit bedingten Abwesenheit reduzierte der Oberbür­ger­meister mittels Dienstanweisung die vorhandenen Fachbereiche von vier auf drei und setzte die Klägerin auf eine "Stabsstelle Recht" um. Das von der Klägerin genutzte Büro wurde geräumt und ihre Möbel und in den Schränken vorhandene Akten in einen im Dachgeschoss gelegenen Raum verbracht, der bereits vier Jahre zuvor durch das Landesamt für Verbrau­cher­schutz als nicht sicher erreichbar bemängelt wurde, weil es lediglich durch eine steile Treppe sowie eine Leiter zu erreichen war. In einem von der Klägerin erhobenen vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren verpflichtete das Verwal­tungs­gericht die Beklagte dazu, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Da die Beklagte diesen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts ignorierte, leitete die Klägerin ein Vollstre­ckungs­ver­fahren ein. In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: 5 D 403/16 HAL) führte das Gericht aus, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben ihrem Dienstposten nicht amtsangemessen seien und die Aufgaben, die ausweislich der Stellen­be­schreibung von ihr wahrgenommen werden, ihr nicht übertragen worden sind. (Diesen Beschluss hob das Oberver­wal­tungs­gericht Magdeburg wegen der Versäumung der Vollzie­hungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO auf.)

Klage auf angemessene Beschäftigung erfolgreich

Am 6. Oktober 2015 erhob die Klägerin Klage auf amtsangemessene Beschäftigung. Das Verwal­tungs­gericht Halle verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 5 A 219/15 HAL), die Klägerin amtsan­ge­messenen zu beschäftigen. Auch dieses Urteil bedurfte der Vollstreckung durch das Gericht (Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 D 403/16 HAL -).

Beklagte verlangt amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin

Aufgrund einer längerfristigen Erkrankung der Klägerin ordnete die Beklagte die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. Auf ihren Antrag auf Erteilung einer Anlass­be­ur­teilung erstellte die Beklagte ein Dienstzeugnis für das Ende des Beamten­ver­hält­nisses. Auf ihren Urlaubsantrag teilte der Oberbür­ger­meister mit, dass er den Urlaub genehmige, wenn ihre Arbeits­fä­higkeit bis dahin wieder hergestellt sei. Der Personalrat der Beklagten äußerte in einer Presseerklärung, dass die Klägerin sich über Monate bei voller Besoldung in die Krankheit geflüchtet habe.

Die Klägerin wurde ab dem 16. Januar 2017 an einen anderen Dienstherrn abgeordnet, wo sie ihren Dienst aufgenommen hat und zu dem sie in der Folgezeit versetzt wurde.

VG bejaht Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Verwal­tungs­gericht Halle verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 23.000 Euro sowie zum Ersatz aller materiellen Schäden, die der Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind. Das Gericht begründete dies damit, dass die Klägerin durch das Mobbing durch den Oberbür­ger­meister eine Persön­lich­keits­ver­letzung sowie eine Gesund­heits­schä­digung erlitten habe, die durch die Schmer­zens­geld­zahlung auszugleichen seien. Bereits die Verringerung der Fachbereiche sei eine gegen die Klägerin gerichtete Maßnahme gewesen. Ihre Umsetzung sei als Schikane zu verstehen, durch die ihr ein deutlich gering­wer­tigerer Aufgabenbereich zugewiesen worden sei. Hierzu sei sie nicht angehört worden. Die Umsetzung sei ihr lediglich telefonisch angekündigt worden, "damit sie es nicht aus der Presse erfahre". Ihr sei ein unwürdiges Büro zugeteilt worden, bei dem es sich um den nach außen dargestellten Abstieg der Klägerin aus der Führungsebene und damit einen sinnfälligen Ausdruck ihrer Degradierung gehandelt habe. Das übergeordnete Ziel des Oberbür­ger­meisters sei aus der Erteilung des Dienst­zeug­nisses deutlich geworden. Statt der angeforderten Anlass­be­ur­teilung habe er der Klägerin das Ende ihres Beamten­ver­hält­nisses bescheinigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Halle/ra-online (pm/kg)

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