18.10.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss09.01.2020

Schule muss Schülerin mit Asperger Syndrom mit bewährter Integrations­helferin aufnehmenVereinbarung der Schule mit Dienstleister für Jugendhilfe über Leistungs­er­bringung unwirksam

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat eine Schule im Landkreis Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine am Asperger Syndrom erkrankte Schülerin mit ihrer bewährten Schulbegleitung aufzunehmen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die am sogenannten Asperger Syndrom, einer Variante des Autismus erkrankte Antragstellerin begehrte von einer Schule im Landkreis Göttingen umgehend dort aufgenommen zu werden und dabei ihre bisherige und bewährte Integra­ti­o­ns­helferin mit in die Schule nehmen zu dürfen. Der Antragstellerin war diese Integra­ti­o­nshilfe vom Jugendamt des Landkreises Göttingen bewilligt worden. Die Hilfe sollte durch einen bestimmten freien Träger der Jugendhilfe erbracht werden. Die Schule verweigerte die Aufnahme der Antragstellerin. Zur Begründung gab sie an, dass zwar die schul­recht­lichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Antragstellerin vorlägen und auch keine fachlichen Zweifel gegenüber ihrer bisherigen Integra­ti­o­ns­helferin bestünden. Sie sehe sich jedoch durch eine zwischen ihr, dem Jugend­hil­fe­träger und dem Verein Jugendhilfe Südnie­der­sachsen (JSN) getroffene Vereinbarung gehindert, die Antragstellerin bei sich aufzunehmen. Diese Vereinbarung sehe vor, dass jegliche Art der Schulbegleitung bei ihr durch Personal des JSN zu erfolgen habe.

Vereinbarung zwischen Schule Jugend­hil­fe­träger und Verein Jugendhilfe Südnie­der­sachsen ungültig

Der hiergegen gestellte einstweilige Rechts­schutz­antrag hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Göttingen gab zur Begründung an, dass die Steue­rungs­ver­ant­wortung für Jugend­hil­fe­maß­nahmen beim Jugendamt liege. Dieses habe in dem Bescheid über die Bewilligung einer Integra­ti­o­nshilfe vorgesehen, dass ein konkreter freier Träger die Leistung erbringe. Hierüber dürfe sich die Schule nicht unter Berufung auf eine von ihr abgeschlossene Vereinbarung über die Leistungs­er­bringung durch den JSN hinwegsetzen. Zudem handele es sich bei dieser Vereinbarung um eine gegenüber der Antragstellerin unwirksame, weil ohne ihre Beteiligung getroffene Vereinbarung zu Lasten Dritter.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online (pm/kg)

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