21.11.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil26.04.2007

Ärztin muss keine Rundfunk­ge­bühren für Autoradio zahlenOhne gewerbliche Nutzung des Autos keine Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat der Klage einer Ärztin stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Rundfunk­ge­bühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte.

Die Klägerin betreibt in Göttingen eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfun­k­emp­fangs­geräte Rundfunk­ge­bühren. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 zog der Norddeutsche Rundfunk sie für den Zeitraum September 2005 bis Mai 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunk­ge­bühren für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran. Dieses Fahrzeug nutzt die Klägerin nur für private Zwecke und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis. Der Norddeutsche Rundfunk ist der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis stellten eine teilweise gewerbliche Nutzung dar. Dies führe zu einer Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht des in ihrem PKW befindlichen Zweitgerätes. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Ärztin Erfolg. 

Das Gericht führte u.a. aus, Zweitgeräte (Radio oder Fernseher) in Fahrzeugen seien nur dann rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien der eigentlichen Erwer­b­s­tä­tigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Anders seien Fahrten zu Patienten oder solche Fahrten zu beurteilen, die zur Beschaffung von Praxismaterial dienten. Schließlich erfordere auch das Grundrecht auf Gleich­be­handlung das Absehen von der Erhebung von Rundfunk­ge­bühren. Denn Fahrten von Arbeitnehmern zwischen deren Wohnung und Arbeitsstätte betrachtet der NDR als privaten und nicht als beruflichen Zwecken dienend, so dass Rundfunk­ge­bühren hierfür nicht erhoben werden. Selbständige, so das Gericht, dürften jedoch insoweit nicht anders behandelt werden als Arbeitnehmer.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttigen vom 11.05.2007

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