21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil26.03.2008

Ärztin muss für Autoradio in Privatwagen keine zusätzlichen Rundfunk­ge­bühren zahlenFahrzeug wird nur für private Zwecke genutzt

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat der Klage einer Ärztin stattgegeben, die sich gegen die Einziehung von Rundfunk­ge­bühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte.

Die Klägerin betreibt eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfun­k­emp­fangs­geräte Rundfunkgebühren. Im Sommer 2006 zog der Südwestrundfunk - SWR - sie für den Zeitraum Dezember 1992 bis Juli 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunk­ge­bühren (in Höhe von 798,23 €) für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran.

Ärztin nutzt Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis

Dieses Fahrzeug nutzt die Klägerin nach ihrer unbestrittenen Darstellung nur für Privatfahrten und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis; sie führt keine Hausbesuche durch. Der SWR ist der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis stellten eine nicht private Nutzung dar.

SWR verlangt Rundfunk­ge­bühren für Autoradio der Ärztin

Dies führe zu einer Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht des in ihrem PKW befindlichen Zweitgerätes. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Ärztin Erfolg.

Das Gericht führte aus, Zweitgeräte (Radio oder Fernseher) in Fahrzeugen seien nur dann rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen.

Gericht: Fahrt zur Arbeit ist private Fahrt - erst mit Ankunft am Arbeitsplatz werde ein Arbeitnehmer Gewer­be­trei­bender oder Freiberufler

Sie seien der eigentlichen Erwer­b­s­tä­tigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche „private“ Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewer­be­treibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwer­b­s­tä­tigkeit bestimmt. Das Wort „privat“ grenze in dieser Gegen­über­stellung die Priva­tan­ge­le­gen­heiten von denen der Erwer­b­s­tä­tigkeit ab. Deshalb fielen Fahrten in einem mit Autoradio ausgestatteten Privatwagen des Rundfunk­teil­nehmers von der Wohnung zum Arbeitsplatz unter die Zweit­ge­rä­te­freiheit (auch bei wechselnden Einsatzorten oder bei Fahrten zu Fortbildungen).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 08.04.2008

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