18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil04.08.2006

GEZ-Pflicht für Rundfunkgerät im PKW eines RechtsanwaltsNutzung der Empfangs­mög­lichkeit unerheblich

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, bei der es um Rundfunk­ge­bühren für dessen von ihm nicht angemeldetes Autoradio ging.

Das Vorhandensein dieses Radios hatte ein so genannter Rundfunk­be­auf­tragter festgestellt. Dieser hatte auch beobachtet, dass der Rechtsanwalt mit seinem PKW von seiner Wohnung in die nahe gelegene Kanzlei fuhr. Gegen die rückwirkende Zwangsanmeldung des Radiogeräts und die entsprechenden Gebüh­ren­be­scheide machte der Rechtsanwalt geltend, dass er in der Regel im Auto seiner Mandanten zu auswärtigen Terminen mitfahre. Dies sei nämlich für die Mandanten billiger. Nur in dem Fall, dass der Mandant kein Auto habe, fahre er in seinem PKW zu auswärtigen Terminen, wobei er den Mandanten mitnehme. Das Radio bleibe dann aber ausgeschaltet, zum einen aus Höflichkeit, zum anderen weil er sich mit dem Mandanten über dessen Fall unterhalte. Auf dem Weg von seiner Wohnung zum Büro schalte er das Radio nicht ein, weil die Strecke mit gut einem Kilometer dafür zu kurz sei. Das Finanzamt habe eine Nutzung seines Kraftfahrzeuges zu beruflichen Zwecken lediglich zu 30 % anerkannt.

Das Gericht gab dem Südwestrundfunk Recht und wies die Klage ab. Eine Gebührenpflicht entstehe, wenn ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Dies sei der Fall, wenn Rundfunksen­dungen empfangen werden können. Ob dies tatsächlich erfolge - das Gerät als so eingeschaltet werde - sei unerheblich. Weiter sei grundsätzlich für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Gebühr zu zahlen. Davon gebe es zwar Ausnahmen, für den Fall des Klägers jedoch nicht. Im maßgeblichen Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag seien von der Gebüh­ren­be­freiung für so genannte Zweitgeräte nämlich ausdrücklich unter anderem Radios in Kraftfahrzeugen, die auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, ausgenommen. Der Kläger räume eine Nutzung im Rahmen seiner Berufstätigkeit selbst ein, nämlich die Fahrten von seiner Wohnung ins Büro und zu auswärtigen Terminen in dem Fall, in dem der Mandant kein Auto habe. Auf den Umfang der nicht privaten Nutzung komme es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages nicht an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/06 des VG Mainz vom 07.08.2006

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