21.11.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil31.05.2017

"Knöllchen-Horst": Rechtmäßige Untersagung der permanenten Überwachung des Verkehrs­ge­schehens mittels einer DashcamVerstoß gegen § 6 b des Bundes­datenschutz­gesetzes

Überwacht ein Verkehrs­teil­nehmer mittels einer Dashcam permanent das Verkehrs­ge­schehen, um die so gewonnenen Daten zur Einleitung von Ordnungs­widrigkeiten­verfahren zu verwenden, verstößt er gegen § 6 b des Bundes­datenschutz­gesetzes (BDSG). Ihm kann daher die permanente Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums untersagt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein als "Knöllchen-Horst" bekannt gewordener privater Ermittler von Ordnungs­wid­rig­keiten hatte in seinem Fahrzeug zwei Dashcams installiert, um den vorausfahrenden und nachfolgenden Straßenverkehr aufzeichnen zu können. Er nutzte die Aufzeichnungen seit November 2014 zur Anzeige von Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten. Da auf den Aufnahmen Aufschriften auf Pkws, Gesichter sowie Kfz-Kennzeichen zu erkennen waren und die Aufnahmen zudem Angaben zu den Längen- und Breitengraden sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung enthielten, erließ die zuständige Daten­schutz­behörde im Juni 2016 eine Anordnung, wonach "Knöllchen-Horst" untersagt wurde, permanent den öffentlichen Verkehr mittels von Dashcams zu überwachen. Dieser war damit nicht einverstanden. Er führte an, die Aufzeichnungen zu eigenen Zwecken zu nutzen und erhob daher Klage gegen die daten­schutz­auf­sichtliche Anordnung.

Verbot der permanenten Überwachung des Verkehrs­ge­schehens mittels einer Dashcam rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschied gegen den Kläger. Die beklagte Behörde habe die permanente Überwachung des Verkehrs­ge­schehens mittels einer Dashcam gemäß § 38 Abs. 5 BDSG untersagen dürfen, da der Kläger gegen § 6 b BDSG verstoßen habe. Ein Verstoß liege schon deshalb vor, weil der Kläger den Umstand der Beobachtung gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG nicht durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht habe.

Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigt keine anlasslose und regelmäßige Überwachung

Die permanente Videoüberwachung sei darüber hinaus nicht gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt gewesen, so das Verwal­tungs­gericht. Zwar könne eine Video­über­wachung zum Zwecke des Selbst- und Eigen­tums­schutzes und einer diesbezüglichen Beweissicherung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen. Dies rechtfertige aber allenfalls den Einsatz der Kameras im Einzelfall und nicht die anlasslose und regelmäßige Video­über­wachung des Straßenverkehrs. Der Kläger verfolge mit seinem Verhalten keine schützenswerten eigenen Interessen, sondern trete als Sachwalter öffentlicher Interessen auf. Die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung eines geset­zes­kon­formen Straßenverkehrs obliege aber ausschließlich den Straßen­ver­kehrs­be­hörden und der Polizei und nicht privaten Dritten.

Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung überwiegt Interesse an Selbst- und Eigentumsschutz

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts wäre die Video­über­wachung selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger mit dieser Maßnahme schutzwürdige eigene Interessen verfolge. Denn die ebenfalls schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrs­teil­nehmer mit ihrem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung überwiegen die Interessen des Klägers auf Selbst- und Eigentumsschutz ohne Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Es habe die Gefahr bestanden, dass andere Verkehrs­teil­nehmer aufgrund der Anzeigen des Klägers mit den Aufnahmen der Video­über­wachung zu Unrecht mit Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren überzogen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

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