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- Parkverstöße: "Privat-Ermittler" haben gegenüber Bußgeldbehörde keinen Anspruch auf Bearbeitung und Auskunft von angezeigten Fällen - "Knöllchen Horst"Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss23.09.2013, 13 LA 144/12
- Verwertung von "Dashcam"-Aufnahmen zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich zulässigOberlandesgericht Stuttgart, Beschluss04.05.2016, 4 Ss 543/15
Verwaltungsgericht Göttingen Urteil31.05.2017
"Knöllchen-Horst": Rechtmäßige Untersagung der permanenten Überwachung des Verkehrsgeschehens mittels einer DashcamVerstoß gegen § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes
Überwacht ein Verkehrsteilnehmer mittels einer Dashcam permanent das Verkehrsgeschehen, um die so gewonnenen Daten zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verwenden, verstößt er gegen § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ihm kann daher die permanente Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein als "Knöllchen-Horst" bekannt gewordener privater Ermittler von Ordnungswidrigkeiten hatte in seinem Fahrzeug zwei Dashcams installiert, um den vorausfahrenden und nachfolgenden Straßenverkehr aufzeichnen zu können. Er nutzte die Aufzeichnungen seit November 2014 zur Anzeige von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Da auf den Aufnahmen Aufschriften auf Pkws, Gesichter sowie Kfz-Kennzeichen zu erkennen waren und die Aufnahmen zudem Angaben zu den Längen- und Breitengraden sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung enthielten, erließ die zuständige Datenschutzbehörde im Juni 2016 eine Anordnung, wonach "Knöllchen-Horst" untersagt wurde, permanent den öffentlichen Verkehr mittels von Dashcams zu überwachen. Dieser war damit nicht einverstanden. Er führte an, die Aufzeichnungen zu eigenen Zwecken zu nutzen und erhob daher Klage gegen die datenschutzaufsichtliche Anordnung.
Verbot der permanenten Überwachung des Verkehrsgeschehens mittels einer Dashcam rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied gegen den Kläger. Die beklagte Behörde habe die permanente Überwachung des Verkehrsgeschehens mittels einer Dashcam gemäß § 38 Abs. 5 BDSG untersagen dürfen, da der Kläger gegen § 6 b BDSG verstoßen habe. Ein Verstoß liege schon deshalb vor, weil der Kläger den Umstand der Beobachtung gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG nicht durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht habe.
Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigt keine anlasslose und regelmäßige Überwachung
Die permanente Videoüberwachung sei darüber hinaus nicht gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt gewesen, so das Verwaltungsgericht. Zwar könne eine Videoüberwachung zum Zwecke des Selbst- und Eigentumsschutzes und einer diesbezüglichen Beweissicherung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen. Dies rechtfertige aber allenfalls den Einsatz der Kameras im Einzelfall und nicht die anlasslose und regelmäßige Videoüberwachung des Straßenverkehrs. Der Kläger verfolge mit seinem Verhalten keine schützenswerten eigenen Interessen, sondern trete als Sachwalter öffentlicher Interessen auf. Die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Straßenverkehrs obliege aber ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei und nicht privaten Dritten.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt Interesse an Selbst- und Eigentumsschutz
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre die Videoüberwachung selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger mit dieser Maßnahme schutzwürdige eigene Interessen verfolge. Denn die ebenfalls schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen die Interessen des Klägers auf Selbst- und Eigentumsschutz ohne Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Es habe die Gefahr bestanden, dass andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der Anzeigen des Klägers mit den Aufnahmen der Videoüberwachung zu Unrecht mit Ordnungswidrigkeitenverfahren überzogen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)
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