21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil17.02.2014

Landkreis muss Tierschutz­verein Kosten für veranlasste Unterbringung von über 40 Katzen nicht erstattenTierschutz­verein war durch Vertrags­ab­schluss mit Gerichts­voll­zieher über Katzen­un­ter­bringung nicht auftragslos ihn Wahrnehmung von Aufgaben

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat entschieden, dass ein Landkreis nicht verpflichtet ist, einen Tierschutz­verein die Kosten für eine vom Gerichts­voll­zieher nach einer Zwangsräumung veranlasste Unterbringung von über 40 Katzen zu erstatten.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gerichts­voll­zieher im Jahr 2009 im Zuge einer Zwangsräumung mehr als 40 Katzen in einer Wohnung vorgefunden und die Halter dazu gebracht, diese dem Tierheim vertraglich zu überlassen. Der erst später hinzugekommene Amtsveterinär des Landkreises sah auf Grund der bereits erfolgten Unterbringung von weiteren Maßnahmen ab und begutachtete lediglich die Tiere.

Tierschutz­verein verlangt Kosten in Höhe von über 30.000 Euro erstattet

In der Folgezeit entstanden dem Tierschutzverein Kosten von über 30.000 Euro, die er erfolglos zunächst gegenüber dem die Zwangsräumung veranlassenden Gläubiger und der Stadt Grünberg machte. Ende 2012 erhob er die Klage gegen den Landkreis Gießen und berief sich dabei auf Geschäfts­führung ohne Auftrag, d.h die Wahrnehmung von dem Landkreis obliegenden Aufgaben in dessen Interesse und mit dessen mutmaßlichem Willen.

Erstat­tungs­an­spruch gegen den Landkreis kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht

Das Verwal­tungs­gericht Gießen wies die Klage ab und führt dabei aus, dass ein Erstat­tungs­an­spruch gegen den Landkreis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme. Da der Gerichts­voll­zieher einen Vertrag über die Unterbringung der Katzen mit dem Tierschutz­verein geschlossen habe, sei der Tierschutz­verein nicht auftragslos ihn Wahrnehmung von Aufgaben tätig geworden, die dem Landkreis oblegen hätten. Auch der Gerichts­voll­zieher selbst habe allenfalls Pflichten der Katzenhalter bzw. der Räumungs­be­tei­ligten wahrgenommen. Die Kosten­tra­gungs­pflicht richte sich daher in erster Linie nach den zivil­recht­lichen Vorschriften über die Zwangs­voll­streckung. Beim Eintreffen des Amtsveterinärs seien aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine in den Aufgabenbereich des Landkreises fallenden tierschutz­recht­lichen Anordnungen mehr zur treffen gewesen, da durch die Anordnung des Gerichts­voll­ziehers bereits die Unterbringung der Katzen veranlasst und durchgeführt worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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