18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gera Urteil09.12.2014

Podologen dürfen Heilbe­hand­lungen des Fußes als Heilpraktiker ausführenTätigkeit als Heilpraktiker bleibt für Podologen aber beschränkt auf Heilbe­hand­lungen des Fußes

Das Verwal­tungs­gericht Gera hat entschieden, dass Podologen im Freistaat Thüringen grundsätzlich die Tätigkeit als Heilpraktiker - beschränkt auf Heilbe­hand­lungen des Fußes - eröffnet ist.

Bislang konnten ausgebildete Podologinnen und Podologen in Thüringen neben fußpfle­ge­rischen Maßnahmen Heilbe­hand­lungen im Fußbereich nur nach ärztlicher Anweisung vornehmen. Zukünftig können sie mit der sogenannten sektoral beschränkten Zulassung als Heilpraktiker eigen­ver­ant­wortlich diesen Körperteil behandeln (soweit nicht nach anderen Rechts­vor­schriften ärztliche Vorbehalte bestehen, wie z.B. für das Verordnen verschrei­bungs­pflichtiger Medikamente).

Teilbe­reichs­zu­lassung wurde bisher verneint

Ob das maßgebliche, noch aus den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts stammende Heilprak­ti­ker­gesetz eine solche Teilbe­reichs­zu­lassung ermöglicht, war umstritten und wurde von den zuständigen Thüringer Behörden für den Bereich der Podologie bisher verneint.

Freistaat Thüringen muss sektorale Heilprak­ti­ker­tä­tigkeit nach bestandener Prüfung erlauben

Das Verwal­tungs­gericht Gera hatte in einem Rechtsstreit den Saale-Orla-Kreis verpflichtet, nach einer noch zu absolvierenden Prüfung die klagende Podologin zur sektoralen Heilprak­ti­ker­tä­tigkeit zuzulassen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte und vom Freistaat Thüringen unterstützte Berufung hatte dann das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht verhandelt. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hatte, dass er die erstin­sta­nzliche Entscheidung für richtig halte, hat der beklagte Kreis seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts ist damit rechtskräftig. Der Freistaat Thüringen ist nunmehr verpflichtet, eine Prüfungsordnung zu erlassen, entsprechende Prüfungen abzunehmen und im Falle des Bestehens die sektorale Heilprak­ti­ker­tä­tigkeit zu erlauben.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm)

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