21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gera Urteil27.03.2015

Beamter hat nach Wahl eines Minis­ter­prä­si­denten der Partei "Die Linke" keinen Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand aus Gewis­sens­gründenVerfassungs­recht­lich relevanter Gewis­sens­konflikt liegt nicht vor

Das Verwal­tungs­gericht Gera hat entschieden, dass ein Beamter, der sich nach eigenen Aussagen nach der Wahl eines Minis­ter­prä­si­denten der Partei "Die Linke" in einem Gewis­sens­konflikt befindet, keinen Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der als technischer Oberinspektor im Landesdienst stehende Beamte machte geltend, dass er sich nach der Wahl eines Minis­ter­prä­si­denten der Partei "Die Linke" in einem Gewis­sens­konflikt mit dem von ihm geleisteten Amtseid befinde. Zu der Partei gehörten Strukturen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkennten und dennoch in der Partei mitwirkten. Sein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sei daher höher zu bewerten, als seine Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn. Auf Grund dieses Gewis­sens­kon­flikts begehre er die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei vollen Bezügen.

Beamter kann gegebenenfalls Entlassung aus dem Beamtendienst beantragen

Das Verwal­tungs­gericht Gera hat einen solchen Anspruch verneint, der sich weder aus dem Grundgesetz noch aus dem Beamtenrecht ergebe. Soweit danach die Möglichkeit bestehe, sogenannte politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, um politisch relevante Schlüs­sel­stellen zwecks Umsetzung der politischen Ziele der jeweils amtierenden Regierung neu zu besetzen, bekleide der Antragsteller eine solches Amt nicht. Die einschlägige Vorschrift begründe für den Dienstherrn zudem nur eine entsprechende Befugnis zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, ohne dass daraus ein Anspruch für den Beamten folge. Einen verfas­sungs­rechtlich relevanten Gewis­sens­konflikt verneinte das Gericht ebenfalls. Eine solche Konfliktlage des Antragstellers sei vor dem Hintergrund seines Tätig­keits­be­reichs als Sachbearbeiter bei der Thüringer Landesanstalt für Geologie und Umwelt nicht erkennbar. Die übertragene Aufgabe verlange vom ihm nicht die Abgabe eines politischen Bekenntnisses zugunsten der Landesregierung bzw. eine Identifizierung mit ihren politischen Zielen. Das verlange auch nicht seine beamten­rechtliche Dienst- und Treuepflicht. Der Antragsteller müsse nur für die freiheitliche Grundordnung eintreten. Selbst­ver­ständlich stehe es ihm frei, notfalls die Entlassung aus dem Beamtendienst zu beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gera/ra-online

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