23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil16.01.2020

AfD-Politiker hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im MelderegisterStrenge Vorgaben für Eintragung einer Auskunftssperre nicht erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass einem Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes der "Alternative für Deutschland" (AfD) in Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes zusteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist stell­ver­tre­tender Sprecher des Landesverbandes der AfD. Er befürchtet unter Berufung auf seine Partei­zu­ge­hö­rigkeit und eine Reihe von Übergriffen mutmaßlicher Links­ex­tre­misten auf Vertreter seiner Partei ebenfalls Opfer von Bedrohungen und Übergriffen zu werden. Mit seiner Klage verlangte er von seiner Heimatstadt Fröndenberg die Eintragung einer Auskunftssperre in deren Melderegister. Folge der Eintragung einer solchen Auskunftssperre ist, dass die Meldebehörde eine Auskunft insbesondere über die Wohnanschrift des Betroffenen, die grundsätzlich von Jedermann voraus­set­zungslos eingeholt werden kann, nur nach dessen vorheriger Anhörung und nur dann erteilten darf, wenn eine Gefährdung des Betroffenen ausgeschlossen ist.

VG verneint Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre nach bestehender Rechtslage strenge Vorgaben gelten, die im Falle des Klägers nicht erfüllt seien. Da der Kläger sich zur Begründung der vom Gesetz für eine Auskunftssperre geforderten Gefährdungslage ausschließlich auf seine Partei­zu­ge­hö­rigkeit bzw. seine Funkti­o­när­s­tä­tigkeit für die AfD berufe, könne nach aktueller Rechtsprechung eine Auskunftssperre nur verlangt werden, wenn Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Gefah­ren­prognose rechtfertigten, dass jedes Parteimitglied bzw. jeder Partei­funk­tionär in einer vergleichbaren Gefährdungslage ist. Dies konnte das Gericht nicht feststellen. Zwar sei aktuell eine generelle gesell­schaftliche Tendenz zur Verunglimpfung und Bedrohung von politischen Verant­wor­tungs­trägern auszumachen. Jedoch belege weder das vom Kläger vorgelegte Zahlenmaterial noch die durch das Gericht ergänzend eingeholten Zahlen u.a. des Landes­kri­mi­nalamtes, dass in Nordrhein-Westfalen jeder politische Funktionsträger egal welcher Partei­zu­ge­hö­rigkeit ungeachtet seiner konkret-individuellen Umstände mit Übergriffen aus dem gegnerischen politischen Lager rechnen müsse. Konkrete individuelle Umstände aus seinem politischen Tätigkeits- oder Lebensumfeld, die für ihn eine hinreichende Gefahrenlage begründen würden, vermochte der Kläger im Übrigen nicht darzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online (pm/kg)

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