18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss26.02.2019

Bundesamt für Verfas­sungs­schutz darf AfD nicht mehr als "Prüffall" bezeichnenEingriff in zuzuerkennende Persönlich­keits­rechte der Partei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und unver­hält­nismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat dem Bundesamt für Verfas­sungs­schutz (Bundesamt) untersagt, die Partei Alternative für Deutschland - AfD als "Prüffall" zu bezeichnen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Pressekonferenz vom 15. Januar 2019 in Berlin teilte der Präsident des Bundesamtes mit, dass die Gesamtpartei AfD als "Prüffall" bearbeitet werde, die "Junge Alternative" (JA) und die Teilor­ga­ni­sation der AfD "Der Flügel" hingegen zum Verdachtsfall erklärt würden. Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht nach den Regelungen des Bundes­ver­fas­sungs­schutz­ge­setzes die Beobachtung mit nachrich­ten­dienst­lichen Mitteln wie V-Leuten etc. Die Voraussetzungen eines Verdachtsfalls seien aber hinsichtlich der Gesamtpartei AfD nicht gegebenen, insoweit lägen nur "Verdachtss­plitter" vor. Diese Ergebnisse der Prüfung durch das Bundesamt wurden auch in einer deutsch- sowie englisch­spra­chigen Presse­mit­teilung, in einem Tweet und in einer sogenannten Fachinformation auf der Homepage des Bundesamtes verlautbart.

AfD wendet sich gegen Bezeichnung als "Prüffall"

Gegen diese in der genannten Weise in die Öffentlichkeit getragene Mitteilung, die AfD werde als "Prüffall" bearbeitet, wandte sich die Partei mit einem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Köln. Gegenstand des Verfahrens war dabei allein die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Bundesamtes besteht; die inhaltliche Bewertung der Positionen der AfD war nicht verfah­rens­re­levant.

Bezeichnung als "Prüffall" kommt in der Öffentlichkeit negative Wirkung zu

Das Verwal­tungs­gericht Köln gab dem Eilantrag statt. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war insbesondere, dass das Bundes­ver­fas­sungs­schutz­gesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als "Prüffall" bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte. Äußerungen von Hoheitsträgern wie dem Bundesamt, durch die in die Rechte einer politischen Partei eingegriffen wird, bedürften nach der Rechtsprechung von Bundes­ver­fas­sungs­gericht und Bundes­ver­wal­tungs­gericht einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die sich nach der klaren Gesetzeslage und insbesondere unter Berück­sich­tigung des Willens des Gesetzgebers dem vom Bundesamt genannten § 16 Abs. 1 BVerfSchG nicht entnehmen lasse. Der Bezeichnung als "Prüffall" komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD aus dem Partei­en­grundrecht des Art. 21 GG und dem auch einer Partei zuzuerkennenden Persönlichkeitsrecht sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und auch unver­hält­nismäßig. Da das Bundesamt die Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wieder­ho­lungs­gefahr. Dem Antrag sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schon im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil im Mai 2019 die Europawahl und im Mai, September und Oktober Landtagswahlen anstehen, an denen die AfD teilnehmen will.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm)

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