23.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil16.01.2018

AfD-Mitglied scheitert mit Klage auf Unterlassung der Bezeichnung als "Holocaust­leugner"Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte als Leugnen des Holocaust stellt Meinung­s­äu­ßerung dar

Das Landgericht Berlin hat die Klage eines Mitgliedes der AfD gegen den Präsidenten des Zentralrats der Juden im Ergebnis abgewiesen. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass der Beklagte ihn als "Holocaust­leugner" bezeichnet hatte. Mit der Klage wollte er ihm die Wiederholung dieser Äußerung für die Zukunft verbieten lassen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Präsidenten des Zentralrats der Juden (Beklagten) äußerte sich in einem im Januar 2017 erschienenen Zeitungsartikel zu dem damaligen Frakti­o­ns­aus­schluss­ver­fahren des Klägers aus der Landesfraktion der AfD in Stuttgart. In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Kläger als Holocaust­leugner. Der Beklagte beruft sich dazu auf die vom Kläger verfassten Bücher und auf seine Meinungs­freiheit. Der Kläger bestreitet, den Holocaust geleugnet zu haben, und sieht die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung an.

Begriff "Holocaust­leugner" kein fest definierter Begriff

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger einzelne Aspekte des Holocaust, z.B. die Opferzahlen oder die Einstufung der Juden­ver­nichtung durch die Natio­nal­so­zi­a­listen als Mensch­heits­ver­brechen in Abgrenzung zu Kriegs­ver­brechen, in Frage gestellt hat. Nach Ansicht des Landgerichts ist der Begriff "Holocaust­leugner" kein fest definierter Begriff. Vielmehr sei die Einschätzung, ob die Infragestellung einzelner Aspekte der Juden­ver­nichtung durch die Natio­nal­so­zi­a­listen bereits ein Leugnen des Holocaust darstelle oder nicht, von den grundgesetzlich geschützten Elementen des Meinens und Dafürhaltens abhängig. Die Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte als Leugnen des Holocaust stelle daher eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinung­s­äu­ßerung des Beklagten dar.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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