21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss24.04.2014

"Die Rechte" darf am 1. Mai in Dortmund demonstrierenEinschüch­terungs­effekt auf Bevölkerung kann ausreichend wirksam durch Auflagen entgegengewirkt werden

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat einem Eilantrag des Landesverbandes NRW der Partei „Die Rechte“ stattgegeben, so dass die für den 1. Mai 2014 in Dortmund angemeldete Versammlung mit dem Thema „Heraus zum 1. Mai“ stattfinden kann.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Polizei­prä­sidium Dortmund sein am 14. April 2014 verhängtes Versammlungsverbot im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, die Versammlung stehe in der Tradition der in den vergangenen Jahren von der verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ am 1. Mai durchgeführten Versammlungen. Daher solle das Ereignis nach außen erkennbar einen identi­täts­s­tif­tenden organi­sa­to­rischen Zusammenhalt dieser verbotenen Vereinbarung fortführen und einen Einschüch­te­rungs­effekt auf die Bevölkerung erzeugen.

Annahmen für notwendiges Versamm­lungs­verbot nicht plausibel dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen berief sich in seiner Entscheidung auf seinen Beschluss aus dem Vorjahr, der vom Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden war, laut dem die dem Versamm­lungs­verbot zu Grunde liegenden Annahmen nicht hinreichend durch Tatsachen belegt seien. Zudem sei auch nicht dargelegt, weshalb den befürchteten Gefahren, insbesondere einem von dem bedrohlichen Auftreten der Versamm­lungs­teil­nehmer ausgehenden Einschüch­te­rungs­effekt auf die Bevölkerung, nicht ausreichend wirksam durch Auflagen entgegengewirkt werden kann.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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