Dokument-Nr. 18129
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- Demonstration der "Rechten" am 1. Mai in Dortmund kann stattfindenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss29.04.2013, 14 L 474/13
- Eilantrag gegen Verbot der NPD Demonstration am 1. Mai in der Frankfurter Innenstadt teilweise erfolglosVerwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss26.04.2013, 5 L 1978/13.F
- VGH Baden-Württemberg: "Fremdarbeiterinvasion stoppen!" – Rechtsextreme Demonstration am 1. Mai in Heilbronn zulässigVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss28.04.2011, 1 S 1250/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss24.04.2014
"Die Rechte" darf am 1. Mai in Dortmund demonstrierenEinschüchterungseffekt auf Bevölkerung kann ausreichend wirksam durch Auflagen entgegengewirkt werden
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat einem Eilantrag des Landesverbandes NRW der Partei „Die Rechte“ stattgegeben, so dass die für den 1. Mai 2014 in Dortmund angemeldete Versammlung mit dem Thema „Heraus zum 1. Mai“ stattfinden kann.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Polizeipräsidium Dortmund sein am 14. April 2014 verhängtes Versammlungsverbot im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, die Versammlung stehe in der Tradition der in den vergangenen Jahren von der verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ am 1. Mai durchgeführten Versammlungen. Daher solle das Ereignis nach außen erkennbar einen identitätsstiftenden organisatorischen Zusammenhalt dieser verbotenen Vereinbarung fortführen und einen Einschüchterungseffekt auf die Bevölkerung erzeugen.
Annahmen für notwendiges Versammlungsverbot nicht plausibel dargelegt
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen berief sich in seiner Entscheidung auf seinen Beschluss aus dem Vorjahr, der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden war, laut dem die dem Versammlungsverbot zu Grunde liegenden Annahmen nicht hinreichend durch Tatsachen belegt seien. Zudem sei auch nicht dargelegt, weshalb den befürchteten Gefahren, insbesondere einem von dem bedrohlichen Auftreten der Versammlungsteilnehmer ausgehenden Einschüchterungseffekt auf die Bevölkerung, nicht ausreichend wirksam durch Auflagen entgegengewirkt werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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