23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss08.11.2012

Fackelverbot bei NPD-Kundgebung am 9. November bestätigtUnmittelbarer Zusammenhang zwischen geplanter Versammlung der NPD und der Reich­s­po­gromnacht 1938 nicht zu übersehen

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat eine Auflage des Polizei­prä­sidiums Essen bestätigt, mit der untersagt wurde, am 9. November auf einer NPD-Kundgebung in Essen Fackeln zu verwenden.

Das Verwal­tungs­gericht schloss sich in der Begründung der Entscheidung der Auffassung des Polizei­prä­sidiums an, dass zu befürchten sei, dass der Sinngehalt und die gewichtige Symbolkraft des 9. November als Gedenktag an die Reich­s­po­gromnacht am 9. November 1938 gefährdet werde. Die mit der Verwendung von Fackeln einhergehende erhebliche Provo­ka­ti­o­ns­wirkung entfalle unter den hier gegebenen Umständen auch durch das vom Versamm­lungs­an­melder gewählte Thema der Veranstaltung ("Mauerfall am 9. November 1989, Gedenken an die Mauertoten") nicht. Denn dieses Thema ist nach Einschätzung des Polizei­prä­sidiums, der das Gericht folgte, nicht geeignet, den aus Sicht der Bevölkerung bestehenden unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer am 9. November geplanten Versammlung der NPD - anlässlich derer u.a. eine Rede eines "Vertreters" der rechtsextremen Kameradschaft "Division Altenessen" geplant ist - und der Reich­s­po­gromnacht zu beseitigen.

Mitführen von Fackeln mit würdigen Gedenken an Opfer der Reich­s­po­gromnacht mit Blick auf geschichts­ge­prägte Identität Deutschlands nicht vereinbar

Diesem Gesichtspunkt kommt nach Auffassung des Gerichts gegenüber dem Interesse des Antragstellers, bei der Versammlung Fackeln mitzuführen, um den Kundgebungsort ausreichend zu beleuchten und einen "feierlichen Rahmen" zu schaffen, im Rahmen der Abwägung der wider­strei­tenden Interessen der Vorrang zu. Denn mit Blick auf die geschichts­ge­prägte Identität Deutschlands und insbesondere auf die Ereignisse, die am 9. November 1938 gerade auch in Essen stattgefunden haben, sei das Mitführen von Fackeln mit einem würdigen Gedenken an die Opfer der Reich­s­po­gromnacht, wie es anlässlich diverser Veranstaltungen in der Stadt beabsichtigt ist, nicht vereinbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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