14.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil18.10.2011

Krank im Urlaub: Urlaubstage eines Beamten werden nicht auf Krankschreibung angerechnetKrank­heits­be­dingte Dienst­un­fä­higkeit eines Beamten darf gemäß Erholungs­ur­laubs­ver­ordnung nicht auf Erholungsurlaub angerechnet werden

Begleitet ein krank­ge­schriebener Beamter mit Zustimmung seines Dienstherrn seine Familie auf der geplanten Urlaubsreise, schmälert dies seinen Urlaubsanspruch auch dann nicht, wenn die Erkrankung zwischen Urlaubs­be­wil­ligung und Urlaubsantritt eintritt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt nach Bewilligung des beantragten Urlaubs, aber vor dessen Antritt einen Bänderriss. Sie beantragte bei Ihrer Dienststelle die Erlaubnis, ihre Familie in den gebuchten Urlaub begleiten zu dürfen. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest vor, aus dem sich die Reisefähigkeit bei weiterhin bestehender Dienstunfähigkeit ergab. Die Kommune, bei der sie beschäftigt ist, erlaubte die Reise, gab ihr aber auf, ihre Urlaubs­ak­ti­vitäten mit Rücksicht auf den Heilungsprozess stark einzuschränken und zog 13 Tage vom Urlaubskonto der Klägerin ab.

Erkrankung muss unverzüglich beim Dienstherren gemeldet werden

Zu Unrecht, wie das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen in seinem Urteil ausführt. Erkrankt ein Beamter oder eine Beamtin während des Urlaubs, bestimmt die Erholungs­ur­laubs­ver­ordnung, dass die Zeit einer krank­heits­be­dingten Dienst­un­fä­higkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet wird, wenn die Erkrankung unverzüglich beim Dienstherrn anzeigt wird. Eine gleich lautende Regelung gilt für Arbeitnehmer nach dem Bundes­ur­laubs­gesetz.

Auch bei Erkrankung vor Antritt des genehmigten Urlaubs darf keine Anrechnung der Urlaubstage erfolgen

Die Regelung der Erholungs­ur­laubs­ver­ordnung zur Erkrankung nach Urlaubsantritt erfasse auch die vorliegende Situation. Nur dies werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, der darin bestehe, den Erholungszweck des Urlaubs zu sichern. Die Interessenlage von Dienstherrn und Beamten sei in beiden Fällen identisch. Ein Beamter, der nach Urlaubs­be­wil­ligung, aber vor Urlaubsantritt erkranke, sei in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beamter, der erst nach Urlaubsantritt erkranke.

Gericht verneint Zweifel an tatsächlichem Vorliegen einer Dienst­un­fä­higkeit

Der Antritt einer Urlaubsreise möge in anderen Fällen geeignet sein, Zweifel entweder an dem tatsächlichen Vorliegen einer Dienst­un­fä­higkeit oder an einem krank­heits­gemäßen, den Heilungsprozess fördernden Verhalten zu begründen. Für derartige Zweifel sah das Gericht hier jedoch keinen Anlass.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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