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Dokument-Nr. 5803

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.03.2008

Keine Vergütung für Mehra­r­beits­s­tunden bei Erkrankung

Ein Beamter, der während der Zeit erkrankt, in der er wegen der Ableistung von Mehra­r­beits­s­tunden dienstfrei hat, hat keinen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Beamte war bis zu seiner Ruhestands­ver­setzung als rheinland-pfälzischer Justiz­voll­zugs­beamter tätig. Im Zeitraum vor seiner Pensionierung wurde der Dienstplan der Justiz­voll­zugs­anstalt so gestaltet, dass er bis zum Ende seiner Dienstzeit seinen restlichen Urlaub nehmen und für seine geleisteten Mehra­r­beits­s­tunden „dienstfrei” bekommen sollte. In dieser arbeitsfreien Zeit erkrankte der Beamte für die Dauer eines Monats. Von daher sah er seinen Anspruch auf Freizeit­aus­gleich nicht als verbraucht an, sondern er verlangte nach seiner Pensionierung vom Land eine Vergütung der von ihm geleisteten Mehra­r­beits­s­tunden. Da dies abgelehnt wurde, erhob er nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, die aber ohne Erfolg blieb.

Die unstreitig geleistete Mehrarbeit des Beamten, so die Richter, sei durch Dienstbefreiung ausgeglichen worden. Dass der Kläger während dieser Zeit erkrankt sei, ändere hieran nichts. Mehrarbeit sei rechtlich eine vorweg erbrachte Arbeitsleistung, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit eingeordnet werde. Daher könne der Abschnitt „der dienstfreien Zeit” auch keine andere Qualität haben als die sonstigen arbeitsfreien Zeiten eines Beamten. Dies verdeutliche der Vergleich mit einem Beschäftigten, der an einem freien Wochenende erkranke. Auch dieser habe deswegen keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/2008 des VG Koblenz vom 25.03.2008

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