18.10.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil26.07.2013

Gemein­nüt­zigkeit eines Vereins nicht erforderlich für Aufstellen eines Infor­ma­ti­o­ns­stands in der FußgängerzoneGemein­nüt­zigkeit stellt kein zulässiges Abgrenzungs­kriterium für Ablehnung einer straßen­recht­lichen Sonder­nutzungs­erlaubnis dar

Eine Stadt darf einem Verein nicht die Aufstellung eines Infor­ma­ti­o­ns­s­tandes in der Fußgängerzone mit dem Argument verwehren, der Verein sei steuerlich nicht als gemeinnützig anerkannt. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Tierschutz­verein gegen die Stadt Freiburg, nachdem diese ihm eine straßen­rechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Infor­ma­ti­o­ns­s­tandes in der Fußgängerzone (Kaiser-Joseph-Straße/ Ecke Schiffstraße) in der Zeit vom 17. bis 19. September 2012 mit dem Argument verweigert hatte, er sei vom Finanzamt steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannt.

Gründe für Ablehnung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis müssen sachlichen Bezug zur Straße haben

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg stellte nachträglich fest, dass die Ablehnung mit dieser Begründung rechtswidrig war und das Recht des Klägers auf eine ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung über seinen Antrag verletzt habe. Die Stadt habe zwar in ihren Richtlinien über die Erteilung von straßen­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laub­nissen geregelt, dass Sonder­nut­zungs­er­laubnisse für Infor­ma­ti­o­ns­stände in der Fußgängerzone neben politischen Parteien bzw. Gruppierungen und sozial tätigen Organisationen nur eingetragenen, gemeinnützigen Vereinen erteilt werden könnten. Die Gemein­nüt­zigkeit sei aber kein zulässiges Abgren­zungs­kri­terium. Straßen­rechtlich dürften für die Ablehnung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis nur Gründe eine Rolle spielen, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten, wie etwa die Sicherung des Straßen­zu­standes bzw. der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs. Nicht zulässig seien hingegen straßen­rechts­fremde Überlegungen, wie etwa die Heranziehung gewer­be­recht­licher Kriterien, die Ablehnung des Plakatierens für auswärtige Veranstaltungen oder allgemeine Verbraucher- oder Umwelt­schut­zer­wä­gungen. Von daher könne es hier allenfalls darauf ankommen, in welcher Form, in welchem Umfang und mit welchen Tätigkeiten der Betreiber eines Infor­ma­ti­o­ns­s­tandes den öffentlichen Straßenraum in der Fußgängerzone in Anspruch nehmen wolle und welches Störpotential deshalb von dem Informationsstand für den Straßenverkehr ausgehe. Für diese Gesichtspunkte aber sei es unerheblich, in welcher Rechtsform der Betreiber des Infor­ma­ti­o­ns­s­tandes organisiert sei, ob er gewerblich tätig sei oder ob er steuerlich als gemeinnützig anerkannt sei oder nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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