Dokument-Nr. 4733
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.08.2007
BVerwG: Auch ein Informationsstand kann eine Versammlung darstellenVersammlungsfreiheit für "Klagemauer" gegen den Irakkrieg
Die Veranstaltung zu dem Thema "Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo", die im Mai 2003 in Berlin hätte stattfinden sollen, war eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. und damit im Sinne des Grundgesetzes war.
Der Kläger meldete bei dem Polizeipräsidenten in Berlin für die Zeit vom 8. bis 26. Mai 2003 eine Veranstaltung zu dem genannten Thema an. Ziel der Veranstaltung sollte es sein, Menschen zu einer Äußerung über ihre Haltung zur Militärintervention im Irak zu bewegen. Hierzu sollten sie auf Karten schriftliche Meinungsäußerungen abgeben, die dann an einer Lattenkonstruktion, die vom Kläger als "Klagemauer" bezeichnet wird, öffentlich angebracht werden sollten. Im Holzrahmen sollten zudem Fotos von Kriegsopfern gezeigt werden. Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 stellte der Beklagte fest, dass die angemeldete Veranstaltung keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes sei. Die Veranstaltung ähnele einem Informationsstand, dessen Betrieb nicht dem Versammlungsgesetz unterfalle. Dem ist das von dem Kläger angerufene Verwaltungsgericht gefolgt. Auf die von dem Kläger erhobene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht die Versammlungseigenschaft der streitigen Veranstaltung festgestellt.
Kollektiver Meinungsbildungs- und Meinungsäußerungsprozess
Die angemeldete Veranstaltung unterfiel dem Schutz des Versammlungsgesetzes und des Grundgesetzes. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelte es sich nicht um den Betrieb eines Informationsstandes. Hierbei wird zufällig vorbeikommenden Personen ein einseitiges Informationsangebot unterbreitet. Nach der Konzeption der streitigen Veranstaltung sollte diese einen Rahmen bieten, in den Außenstehende einbezogen werden sollten. Diese sollten unter den von dem Veranstalter gesetzten Thema in einen kollektiven Meinungsbildungs- und Meinungsäußerungsprozess im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsthema eintreten. Die Veranstaltung war darauf gerichtet, zunächst unbeteiligte Personen dazu zu veranlassen, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/07 des BVerwG vom 22.08.2007
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