24.11.2024
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Dokument-Nr. 4733

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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.08.2007

BVerwG: Auch ein Infor­ma­ti­o­nsstand kann eine Versammlung darstellenVersamm­lungs­freiheit für "Klagemauer" gegen den Irakkrieg

Die Veranstaltung zu dem Thema "Gegen die Militä­r­in­ter­vention im Irak und anderswo", die im Mai 2003 in Berlin hätte stattfinden sollen, war eine Versammlung im Sinne des Versamm­lungs­ge­setzes. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden. und damit im Sinne des Grundgesetzes war.

Der Kläger meldete bei dem Polizei­prä­si­denten in Berlin für die Zeit vom 8. bis 26. Mai 2003 eine Veranstaltung zu dem genannten Thema an. Ziel der Veranstaltung sollte es sein, Menschen zu einer Äußerung über ihre Haltung zur Militä­r­in­ter­vention im Irak zu bewegen. Hierzu sollten sie auf Karten schriftliche Meinung­s­äu­ße­rungen abgeben, die dann an einer Latten­kon­struktion, die vom Kläger als "Klagemauer" bezeichnet wird, öffentlich angebracht werden sollten. Im Holzrahmen sollten zudem Fotos von Kriegsopfern gezeigt werden. Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 stellte der Beklagte fest, dass die angemeldete Veranstaltung keine Versammlung im Sinne des Versamm­lungs­ge­setzes sei. Die Veranstaltung ähnele einem Informationsstand, dessen Betrieb nicht dem Versamm­lungs­gesetz unterfalle. Dem ist das von dem Kläger angerufene Verwal­tungs­gericht gefolgt. Auf die von dem Kläger erhobene Sprungrevision hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Versamm­lungs­ei­gen­schaft der streitigen Veranstaltung festgestellt.

Kollektiver Meinungs­bildungs- und Meinung­s­äu­ße­rungs­prozess

Die angemeldete Veranstaltung unterfiel dem Schutz des Versamm­lungs­ge­setzes und des Grundgesetzes. Entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts handelte es sich nicht um den Betrieb eines Infor­ma­ti­o­ns­s­tandes. Hierbei wird zufällig vorbeikommenden Personen ein einseitiges Infor­ma­ti­o­ns­angebot unterbreitet. Nach der Konzeption der streitigen Veranstaltung sollte diese einen Rahmen bieten, in den Außenstehende einbezogen werden sollten. Diese sollten unter den von dem Veranstalter gesetzten Thema in einen kollektiven Meinungs­bildungs- und Meinung­s­äu­ße­rungs­prozess im Zusammenhang mit dem Veran­stal­tungsthema eintreten. Die Veranstaltung war darauf gerichtet, zunächst unbeteiligte Personen dazu zu veranlassen, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/07 des BVerwG vom 22.08.2007

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